BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666/08 vom 3. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rott-weil vom 11. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezem-ber 2008 bemerkt der Senat: Soweit die Urteilsgr374nde die Besorgnis begr374nden k366nnten, das Landgericht habe die von ihm als widerspr374chlich und zum Teil als widerlegt angesehenen Ein-lassungen des Angeklagten als Nachweis f374r dessen Schuld ber374cksichtigt, beruht hierauf das Urteil jedenfalls nicht. Aus der Beweisw374rdigung wird, worauf der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift auch hingewiesen hat, hinreichend deutlich, dass das Tatgericht seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten darauf gest374tzt hat, dass der Brandverlauf daf374r spreche, dass die Tat von einem der Haus-bewohner, zu denen der Angeklagte geh366rte, begangen worden sei, dass das Ein-treffen des Angeklagten am Brandort zeitlich in Einklang mit der Brandlegung stehe, dass sein Verhalten nach der Entdeckung des Brandes erhebliche Auff344lligkeiten aufgewiesen habe und dass er - im Gegensatz zu den 374brigen Hausbewohnern - 374ber einen sicheren Fluchtweg 374ber seine Terrasse verf374gt habe. Es ist deshalb aus-zuschlie337en, dass das Landgericht auch ohne die Erw344gungen zu dem Einlassungs-verhalten des Angeklagten in Bezug auf dessen T344terschaft zu einem anderen Er-gebnis gekommen w344re. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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