ECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR666.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666 / 1 7 v om 6. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 einstimmig beschlossen : 1. Das Ablehnun gsgesuch des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 gegen den Vorsitzende n Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verwo rfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das U rteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist , g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit a b- gelehnt und mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2018 erhoben. 1 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unz u- lässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnung s- gesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur sola n- ge statth aft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas a n- deres gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anh ö- rungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, d ie sich wie hier mangels Ve r- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revision s- gericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf recht - lich es Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die un - zutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 2 StR 534/12, NStZ - RR 2013, 214; vom 7. A ugust 2007 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist jedenfalls unbegrün det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. September 2018 weder zum Nac h- teil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten über gangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, NS tZ - RR 2016, 351). Raum Jäger Bellay Bär Pernic e 4
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