ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR666. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 666 / 1 7 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 einstimmig beschlossen : Das Ablehnungsgesu ch des Verurteilten vom 10. Januar 2019 g e- gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StP O als unbegründet verworfen. Eine hiergegen ang e- brachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 z u- rückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteil ten g e- mäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Ein weiteres Befange n- heitsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen die am Senats - beschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter hat der Senat am 4. Dezember 2018 wiederum nach § 2 6a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig ve r- worfen. Mit Telefax vom 10. Januar 2019 hat der Verurteilte diese Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun als Befange n- heitsgrund insbesondere geltend, die abgelehnten Richter hätten n icht dafür gesorgt, dass ihm unter seiner Wohnsitzanschrift in angemessener Zeit ihre 1 2 - 3 - dienstlichen r ichterlichen Äußerungen gemäß § 26 Abs. 3 StPO zugestellt wo r- weil die Befangen heitsgesuche mit der Begründung, sie seien unzu lässig, ve r- worfen worden seien. 2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Januar 201 9 ist verspätet und daher unzulä ssig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision auß erhalb der Hauptverhan d- lung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender A n- wendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht we r- den, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 4 StR 579 /17; vom 14. März 2013 2 StR 534/12, NStZ - RR 2013, 214; vom 7. August 2007 4 StR 142/07, NStZ 2008, 5 5 und vom 13. Februar 2007 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dieser Zeitpunkt war bereits beim ersten vom Verurteilten angebrachten Befangenheitsgesuch verstrichen. Es bedurft e daher auch keiner dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter (vgl. BGH , B e- schluss vom 14. Juni 2005 3 StR 446/04, NJW 2005, 3434). Raum Jäger Bellay Bär Pernice 3 4
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