BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 667 /12 vom 21. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 8. Oktober 2012 im Strafausspruch au f- gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellu ngen des Landgerichts stach der Angeklagte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten mit einem unbekannten Gegenstand, vermutlich einem metallenen Schlüsselanhänger, wuchtig in den Unterbauch und fügte diesem hierdurch eine sieben Ze ntimeter tiefe Stichwunde mit einem Durchmesser von etwa zwei Zentimetern zu. 1 2 3 - 3 - Nur aufgrund glücklicher Umstände und der adipösen Konstitution des Geschädigten kam es nicht zu einer Verletzung innerer Organe, zu einer Eröf f- nung der Bauchhöhle oder zu eine r Durchtrennung wichtiger Blutgefäße. Es bestand allerdings abstrakte Lebensgefahr. Der Angeklagte begann nach dem Stich zu weinen und sich beim G e- schädigten, der keine Schmerzen verspürte und die nur wenig blutende Wunde nicht als ernsthafte Verletzung ansah, zu entschuldigen. E r b o t de m Gesch ä- di g ten an, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dieser lehnte ab , indem er auch sa g- te, die Verletzung sei nicht so schlimm und alles sei in Ordnung. Die Wunde verheilte folgenlos; die Narbe ist noch sichtbar. Psychisch e Folgen beim Geschädigten, der an der Strafverfolgung nicht interessiert war, traten nicht ein. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat, aber strafbefreiend von e i- ne m unbeendeten Versuch (bei korrigiertem Rücktrittshorizont, UA S. 52) z u- rückgetreten ist. Das Landgericht hat das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) bejaht. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nac hprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Strafausspruch weist hingegen einen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 4 St PO ). Das Landgericht hat bei der Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 a.E. StGB) u.a. strafschärfend gewertet, das s der Tathandlung "eine hohe Gefährlichkeit" innewohnte (UA S. 55). Dies lässt einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beinha l- tet eine hohe Gefährlichkeit der Tathandlung. Eine konkrete Gefährdung kann das Landgericht nicht gemeint haben, weil diese im vorliegenden Fall nicht ei n- getreten war. Es kommt daher als Überlegung des Landgerichts nur eine abstrakte Gefähr dung in Betracht. Diese wird aber gerade von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst. Es kann deshalb hier offen bleiben, ob "eine hohe Gefährlichkeit" grun d- sätzlich bereits durch die ebenfalls verwirklichte Alternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (mittels eine s anderen gefährlichen Werkzeugs) gegeben ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war daher aufzuheben. Die rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Weitere nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kö n- nen insoweit getroffen werden. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 46a StGB intensiver als geschehen zu prüfen. 11 12 13 14 15 - 5 - Der Senat hat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine al l- gemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da dessen Zustä n- digkeit nach Wegfall des (versuchten) Tötungsdelikts zur Erledigung ausreic ht (BGH NJW 1994, 3304, 3305). Richter am BGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Radtke Zeng 16
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