ECLI:DE:BGH:2017:22081 7B1STR667.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 667/16 vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August 2017 b e- schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kempten vom 4. Oktober 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fä l- len, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagten auf andere Ku ndenkonten zu Grunde liegen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angekla g- ten; b) hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben. 2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 163 Fällen, in 142 Fällen hiervon tateinheitlich mit Urkundenfälschung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 228 Fällen, in 142 Fällen hiervon mit Urkundenfäls chung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einste l- lung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesam t- strafe und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile r- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2017 aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in 65 Fällen, denen unautorisierte Überweisungen der Angeklagte n auf andere Kundenkonten zu Grunde liegen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt u nd den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Die teilweise Einstellung des Verfahrens in 65 von 228 Fällen ist vorli e- gend angezeigt, weil in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu e i- nem jeweils hierdurch verursachten Vermögensschaden der R . bank K . der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. 1 2 3 4 - 4 - III. Die Teileinstellung des Verfahrens bedingt die Aufhebung des Au s- spruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, nachdem neben anderen hierdurch die Einsatz strafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei weitere Fre i- heitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten wegfallen. IV. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ). Raum Graf Jäger Cirener Bär 5 6
Full & Egal Universal Law Academy