ECLI:DE:BGH:2019:100419B1STR668.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 668/18 vom 10. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 10. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2018 wird aufgehoben mit den zugrundeliegenden Feststellungen, a) soweit der Angeklagte T . wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist, b) im gesamten diesen Angeklagten betreffenden Rechtsfol- gen - ausspruch mit Ausnahme der für das Waffendelikt festge- setzten Einzelfreiheitsstrafe . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe - gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten T . , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss- 1 - 3 - waffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte R evision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen keinen Erfolg. 2. Die Verurteilung wegen des vorsätzlichen unerlaubten Füh rens einer Schusswaffe weist ebenso wie die hierfür ausgeurteilte Einzelfreiheitsstrafe kei- nen Rechtsfehler auf. 3. Jedoch kann der Schuldspruch wegen Mordes keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Die Feststellungen, auf denen die Verurteilung wegen des Tö- tungsdelikts beruht, werden von der im Urteil dargelegten Be- weiswürdigung nicht getragen. a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei belegt, dass der Be - schwerdeführer die Person war, die dem Geschädigten die Schläge gege n den Kopf zugefügt hat. Auch die Feststellung, dass der Geschädigte die Treppe, die von seinen Wohnräu- men im Untergeschoss zur Außentür des Anwesens führt, hinuntergestürzt ist und sich da bei tödliche Verletzungen zu- gezogen hat, wird von den Beweiswürdigu ngsausführungen beanstandungsfrei gestützt. b) Soweit das Tatgericht hingegen festgestellt hat, der Be- schwerdeführer habe den Geschädigten auf den Stufen oder am Kopfende der Treppe geschlagen und Letzterer sei infolge dieser Schläge gestürzt, ist die Bewe iswürdigung lückenhaft. Das Tatgericht hat nicht erörtert, wie es zu dieser Überzeu- gung gelangt ist. Den Urteilsausführungen lässt sich lediglich entnehmen, dass auch die in der Hauptverhandlung gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen gefolgert hätte n, der Geschädigte sei infolge der Wucht der Schläge die Treppe hinabgestürzt (UA S. 62). Die Strafkammer erläutert jedoch 2 3 4 - 4 - nicht, woraus die Sachverständigen diesen Schluss gezogen haben. Die beanstandungsfrei bewiesenen Feststellungen, dass der Beschwerd eführer den Geschädigten geschlagen hat und dass der Geschädigte die Treppe hinuntergestürzt ist, können nicht als Beleg herangezogen werden, dass die Schläge an oder auf der Treppe erfolgt sind. Sie lassen Raum für die Mög- lichkeit, dass der Geschädigte di e Schläge erhalten hat, bevor er sich auf der Treppe befand, und diese sodann ohne unmit- telbare Einwirkung des Beschwerdeführers hinabgestürzt ist. Es liegen nämlich keine Feststellungen dazu vor, ob die von den Schlägen verursachten Verletzungen den Gesch ädigten handlungs - und fortbewegungsunfähig gemacht haben. Des Weiteren kommt in Betracht, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten erst nach dessen Sturz geschlagen haben könnte. c) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, denn ohne die Feststellung , dass der Geschädigte auf Grund der Schläge des Beschwerdeführers die Treppe hinuntergestürzt ist, fehlt es an einer Tatsachengrundlage für die Annahme, der Be- schwerdeführer habe den Tod des Geschädigten verursacht. Das Tatgericht hat nämlich auch keine F eststellungen dazu getroffen, ob die Schläge des Beschwerdeführers gegen den Kopf des Geschädigten auch ohne den Treppensturz tödliche Folgen gehabt hätten und ob sie den Treppensturz selbst dann verursacht hätten, wenn sie erfolgt sein sollten, bevor der Geschädigte die Treppe betrat. Aus dem gleichen Grund ist auch der Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht tragfähig festgestellt, weil dieser mangels sonstiger Beweis- mittel nur aus dem äußeren Tatgeschehen hergeleitet werden konnte. Dem kann sich de r Senat nicht verschließen. 5 - 5 - 4. Damit entfällt die für diese Tat festgesetzte Einzelstrafe, was der Ge- samtstrafe die Grundlage entzieht. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, erneut die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Jäger Cirener Fischer Bär Leplow 6
Full & Egal Universal Law Academy