ECLI:DE:BGH:2016:100516B1STR669.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 669/15 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Regensburg vom 2. Juli 2015, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Ang e- klagte wegen zweier Fälle des schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in j eweils zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schut z- befohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen und jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Sichverschaffen kinderporn o- graphischer Schriften, verurteilt ist, b) im Stra fausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grün de: Das Landgericht s- brauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in zwei tateinheitl i- chen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in zwei tateinheitlichen F ällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Sichve r- 1 - 3 - von drei Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen einer rechtsstaatswi d- rigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelt en. Die Revision der Angekla g- ten führt auf die näher ausgeführte Sachrüge zu einer Änderung des Schul d- spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übr i- gen bleibt die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwa lts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat bei der Angeklagten lediglich zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit den in der B e- schlussformel genannten weiteren Delikten) festgestellt und auch nur für d iese zwei Fälle Einzelstrafen verhängt. Die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier weiterer Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Ta t- einheit mit anderen Delikten) hat deshalb zu entfallen. 2. Die Strafzumessung hält sachlich - rechtli cher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat der Angeklagten vor allen Dingen straferschw e- rend angelastet, sie habe bei ihrer ersten Tat ohne großes Nachdenken und ohne nachvollzi ehbaren Grund dem Ansinnen des Mita ngeklagten zugestimmt, ihre Töc hter gemeinsam zu missbrauchen. Die Zeitspanne nach dessen Au f- forderung hierzu habe sie nicht zur Besinnung und zum Entschluss, ihren Töc h- tern zu he lfen, genutzt, sondern sei zum Mita ngeklagten in Spitzenwäsche z u- rückgekehrt. Durch einen vorherigen Wunsch des Mitangeklagten vorgewarnt, h abe sie erst recht Anlass gehabt, sich anlässlich ihres Umziehens zu sammeln und sich dann zu Gunsten ihrer Kinder gegen die Wünsche des Mita ngeklagten aufzulehnen. 2 3 4 - 4 - Bei der zweiten Tat hat die Kammer straferschwerend gewe rtet, dass die Angeklagte weder den Zeitablauf von zwei Monaten zwischen der zweiten Au f- forderung des Mita ngeklagten zu einem ähnlichen Vorgehen und der Tatbeg e- hung noch die lange Fahrt mit ihren Töchtern zur Wohnung des Mita ngeklagten dazu genutzt habe, u m zur Besinnung zu kommen und von der Tatbegehung abzusehen. b) Damit hat die Strafkammer der Angeklagten angelastet, dass sie die Taten überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand geno m- men hat. Dies verstößt, wie der Generalbundesanwalt z utreffend ausgeführt hat, gegen § 46 Abs. 3 StGB. 5 6 - 5 - c) Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Unberührt von der Aufhebung des Strafausspruchs bleibt auch die aufgrund der Verfahrensverz ö- gerung getroffene Kompensationsentscheidung. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 7
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