BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 669/99 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin S. , , wird für die Rev i - sionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allg e - meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nä m - lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Be i - standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Be i - stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin l e - diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet (Bd. III Bl. 645 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - 3 - Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Maul Wahl Boetticher Schomburg Schluckebier
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