ECLI:DE:BGH:2017:240617B1STR670.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 670/16 vom 24. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Be schwerdeführers am 24. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Weiden i. d. OPf. vom 4. Juli 2016 aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist und b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ve r- handlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Seine weitergehende Rev ision wird als unbegründet verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Einschleusens von Ausländern in 16 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet si ch der A n- geklagte mit seiner auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Rev i- sion. Sein Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel e rsichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Während die Angriffe auf den Schuldspruch in 15 Fällen aus den vom General bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen versagen, hält der Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ausweislich der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte daran beteiligt, Schleu sungsfahrten für Ausländer von Budapest nach Deutschland zu organisieren. Für den Fall 5 ist festgestellt, dass zwei Männer und eine Frau nach P . gebracht worden sind. Näheres zur Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft dieser Personen oder zur Existenz von Aufenthaltstiteln oder Pässen wird nicht mitgeteilt. Damit ist nicht belegt, dass diese Personen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 oder § 4 AufenthG eingereist sind und damit § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht haben, was aber Vo raussetzung für die Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 97 Abs. 2, § 96 Abs. 1 AufenthG ist. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich eine hinre i- chend sichere Grundlage für die entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 oder § 4 Aufe nthG erfolgte Einreise der beförderten Personen ebenfalls nicht entnehmen. Die beweiswürdigenden Erwägungen befassen sich näher mit der Herkunft der geschleusten Personen nur für die anderen Fälle. Soweit pa u- schal für alle Fälle ausgeführt worden ist, dass die Personen den Erstaufna h- meeinrichtungen zugeführt worden seien und keine Rückmeldung erfolgt sei, dass sie einreise - oder aufenthaltsberechtigt seien, stellt dies keine ausre i- chende Grundlage dar. Dies gilt schon deswegen, weil allein bei Fall 5 keine Kontrolle erfolgt ist und es sich somit nicht erschließt, dass die transportierten Personen aufgegriffen, keine erforderlichen Papiere bei sich hatten und in Au f- nahmeeinrichtungen gebracht worden sind. Die ohnehin für sich genommen 2 3 4 - 4 - wenig aussagekräftig - t- lich auf Fall 5 bezogen. Auch aus der mitgeteilten, im Rahmen einer Verständ i- gung abgegebenen geständigen Einlassung der n ichtrevidierenden Mitang e- klagten ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte zur Beurteilung der au s- länderrechtlichen Situation der beförderten Personen. Diese hat zwar über i h- ren Verteidiger die Vorwürfe umfassend eingeräumt, ergänzend hat sie Ang a- ben üb er die grundsätzliche Arbeitsaufteilung gemacht und angegeben, an ei n- zelne Fahr t en und deren Ziele keine Erinnerung zu haben. Aufgrund welcher Erkenntnisse sich die Strafkammer vor diesem Hintergrund die Überzeugung verschafft hat, dass diese nicht kontrol lierte Fahrt tatsächlich eine unerlaubte Einreise der beförderten Personen darstellte und diese wie festgestellt durchg e- führt worden ist, erschließt sich nicht. 2. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das neu zuständige Tatg ericht wird bei der Zumessung der neuen Gesamtstr a- fe auch das Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen haben, das der Angekla g- te durch die drohende Vollstreckung in Ungarn zu erwarten hat. Hätte es sich bei dieser Verurteilung um eine deutsche Verurteilung g ehandelt, wäre eine Einbeziehung nach § 55 StGB möglich gewesen. Dass dies bei einer ausländ i- schen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben gewesen wäre (BGH, U rteil vom 10. Juni 2009 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; krit. Esser, StV 2010, 266; van Gemmeren, JR 210, 130, 132), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgeme i- nen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vgl. auch BGH, Be schlü ss e vom 5 - 5 - 24. Januar 2017 1 StR 651/16 und vom 27. Januar 2009 4 ARs 2/09, NStZ - RR 2009, 200). Raum Cirener Radtke Fischer Bär
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