BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 67/03 vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u. a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStuttgart vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung von §§ 261,59 StPO: Bei den vom Sachverständigen mitgeteilten Äußerungendes Angeklagten handelt es sich hier um Befundtatsachen (vgl.BGHR StPO § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO); daß die Strafkammer ausden Äußerungen des Angeklagten Schlüsse auf den Vorsatz desAngeklagten gezogen hat, ändert daran nichts. Im übrigen würdedas Urteil aber auch aus den vom Generalbundesanwalt angeführ-ten Gründen nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der am 26. März 2003 eingegangene Schriftsatz des Verteidigershat vorgelegen.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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