BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 67/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Memmingen vom 13. September 2005 dahin abge-344ndert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs in sieben F344llen entf344llt. Der Ange-klagte ist somit verurteilt wegen a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, b) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn F344l-len, davon in f374nf F344llen tateinheitlich mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen und c) sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in f374nf F344l-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. - 3 - Gr374nde: Hinsichtlich der F344lle II. 1.1, 1.2, 1.4 (zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und 2.1 der Urteilsgr374nde hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: "Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen muss in diesen F344llen entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverj344hrung eingetreten ist. Die Verj344hrungsfrist f374r 247 174 Abs. 1 StGB be-tr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Tat unter II. 1.1 im Jahr 1997, die Tat unter II. 1.2 zwischen Mit-te September 1997 und dem 20. M344rz 1998. Die erste verj344hrungsunterbre-chende Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (247 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den F344llen II. 1.4, 1.6 und 2.1 nach dem Zweifelssatz von der jeweils zeitlich fr374hesten denkbaren Tatbe-gehung ausgegangen werden muss, waren auch insoweit die Verst366337e gegen 247 174 StGB im Zeitpunkt der verj344hrungsunterbrechenden Handlung verj344hrt. Durch den mit dem Sexualdelikts-304ndG vom 27. Dezember 2003 neu gefassten 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage f374r den vorliegenden Fall nichts ge344ndert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (BGH NStZ 2005, 89)." Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch ge344ndert. 1 Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-spruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: "Die ge-troffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch den Wegfall des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht in Frage gestellt. Die 2 - 4 - Schuldspruch344nderung l344sst den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unbe-r374hrt, zumal das Landgericht die Verwirklichung des Tatbestandes des 247 174 StGB nicht zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat. Im 334brigen k366nnen auch verj344hrte Taten straferschwerend ber374cksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.)." Dem schlie337t sich der Senat an; denn es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht geringere Freiheitsstrafen ausgesprochen h344tte, wenn es sich der Verj344hrung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bewusst gewesen w344re. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 VRiBGH Nack ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Elf Graf
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