ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR671.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 671 / 16 vom 26. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 ge mäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen : Dem A ngeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Lan d- gerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 auf seine Kosten Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist zur Begründung der Revisio n beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Gründe: Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe veru r- teilt worden. Mit am 8. November 2016 bei dem Landgericht eingegangenem Schrif t- satz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil eing e- legt. Am darauffolgenden Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein, 1 2 - 3 - in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO). 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderu n- gen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumt en Handlung entgegenst e- hende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ - RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 201 3 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. J anuar 2013 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 2 StR 365/10 Rn. 3). 2. Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht zuzurec h- nen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkü n- dung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass er 3 4 5 - 4 - mit der Fristversäum ung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN), sind nicht ersichtlich. Raum Graf Bellay Cirener Radtke
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