ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR67.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 67/17 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 27. April 2017 a uf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 27. Oktober 2016 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Missbrauchs von Scheck - und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tatei n- heitlichen Fällen und im weiteren Fall in vierzehn tateinheitl i- chen Fällen, verurteilt worden ist (Fälle III.3. und IV.3.), b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fä l le des Betruges, je weils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mis s- brauch von Ausweispapieren, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Missbrauchs von Scheck - und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im anderen Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen , in Tatmehrheit mit zwei sac h lich zusammentreffenden Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit U r- kundenfälschung, mit Missbrauch von Ausweispapieren und mit Missbrauch von Scheck - und Kreditkarten, in einem Fall davon in zehn tateinheitlichen Fä l- len, im anderen Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Betruges, jeweils in Ta t- einheit mit Urkundenfälschung und mit Missbrauch von Ausweispapieren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, ist in dem oben bezeichneten Umfang erfol g- reich; im Übrigen aber unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsicht lich der Verurteilung wegen zweier selbstständiger Fälle des Missbrauchs von Kreditkarten (Fälle III.3. und IV.3.) hat der Generalbundesa n- walt in seinem Antragsschreiben vom 13. Februar 2017 u.a. ausgeführt: ich fehlerhaft soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen III. 3. und IV. 3. j e- weils wegen Missbrauchs von Scheck - und Kreditkarten verurteilt hat. § 266b StGB ist ein Sonderdelikt, das nur der berechtigte Kar - teninhaber als tauglicher Täter bege hen kann. Zwar ist 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne der Norm auch derjenige, der die Karte 1 2 3 - 4 - durch falsche Angaben, also eine Täuschung des Ausstellers, z. B. über seine Identität (Nutzung der Personalien eines Dritten) oder seine Vermögensverhältnisse, von diesem erlangt (siehe BGH, B e- schluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160 ff.; LK - StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 5 zu § 266b StGB). Täter kann aber nicht derjenige sein, dem der berechtigte Karteni n- haber die Karte zu dessen eig ener Nutzung überlassen hat und der sie sodann missbraucht (LK - StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB; MüKo - StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 266b StGB). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Karteninhaber seitens des Ausstellers zur Überlassung an e i- nen Dritten ermächtigt wäre, was in der Praxis angesichts der übl i- chen Vertragsbedingungen von Banken und Kreditkartenunterne h- men jedoch kaum v orkommen dürfte (MüKo - StGB / Radtke, aaO). In den Fällen III. 3. und IV. 3. des hier zu erörternden Urteils wu r- den die schließlich von dem Angeklagten missbräuchlich verwend e- ten American - Express - Kreditkarten nicht von dem Angeklagten selbst, sondern von einem ' C . ' unter Angabe falscher Personalien beschafft (siehe UA Seite 30 f., 33), so dass diese Pe r- son ' berechtigter Karteninhaber ' im Sinne von § 266b StGB und damit einziger tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Zu einer - untypischen (s. o.) - Ermächtigung des C . durch die Firma American Express zur Weiter gabe der Karte wurde nicht festg e- stellt. Die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen kann damit keinen Bestand haben. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts mehrfach den Begriff ' Scheckkarte ' verwendet hat (siehe UA Seite 85 ff.), obgleich das Euroscheckkartensystem seit - 5 - dem 1. Januar 2002 abgeschafft ist (siehe z. B. Fischer, StGB, 64. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB), hat dies angesichts des U m- stands, dass Gegenstand der nach § 266b StGB abgeurteilten Fälle jeweils Kreditkarten im Sinne der Vorschrift waren (MasterCard; siehe UA Seite 36, 43; zur Anwendbarkeit von § 266b auf Unive r- salkreditkarten im Vier - Personen - Verhältnis vgl. MüKo - StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 24 zu § 266b StGB) einen rechtlichen Fe h ler Dem tritt der Senat bei. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Graf Jäger Bellay Fischer Bär 4
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