BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 672/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Im Hinblick auf die Gegenerkl344rung des Beschwerdef374hrers vom 5. Januar 2011 zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2010 bemerkt der Senat erg344nzend: Der Schwiegervater des Angeklagten wurde vor seiner - diesen belastenden und von der Strafkammer verwerteten - Aussage nicht gem344337 247 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt. Dies begr374ndet die Revision nur, wenn nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass das Urteil auf der fehlenden Belehrung beruht (247 337 Abs. 1 StPO). Anders als in der Gegenerkl344rung vertreten, kommt der Aus-schluss des Beruhens nicht nur dann in Betracht, wenn der Zeuge trotz fehlen-der Belehrung Kenntnis von seinem Aussageverweigerungsrecht hat. "Das Be-ruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ist ausgeschlossen, wenn er recht-zeitig geheilt worden ist 205, wenn der Zeuge oder gesetzliche Vertreter seine Rechte gekannt hat 205 oder wenn sicher ist, dass er auch nach Belehrung aus-gesagt h344tte" (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 52 Rn. 34 mwN; Unterstrei- - 3 - chung ist hier hinzugef374gt). Letzteres ist hier zweifelsfrei gegeben. Der Zeuge ist Vater des Vergewaltigungsopfers. Er hat die Strafverfolgung gegen den Schwiegersohn in Gang gesetzt. Diesen hatte er von vorneherein nur widerwillig - seiner Tochter zuliebe, als sie in ihm noch ihren "Traummann" sah - akzep-tiert. Sie hat sich inzwischen - vor der Tat - vom Angeklagten getrennt, aus Gr374nden, die in der Person des Angeklagten liegen, und das Scheidungsverfah-ren in Gang gesetzt. Der Schriftsatz vom 11. Januar 2011 lag dem Senat vor. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Sander
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