BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 674/10 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 12. August 2010, soweit es den Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben: a) im Falle II. A. 4. der Urteilsgr374nde und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und acht Monaten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedenen Bet344u-bungsmitteldelikten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Wegen f374nf Taten (darunter der Fall II. A. 4. der Urteilsgr374nde mit der Einsatzstrafe von zwei Jah-ren und drei Monaten) wurde gegen ihn unter Einbeziehung einer Vorverurtei-lung die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verh344ngt und 1 - 4 - wegen weiterer drei Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Im 334brigen wurde er freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird, richtet sich dagegen, dass das Landgericht im Falle II. A. 4. der Urteilsgr374nde nur unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln angenommen, aber ein bewaffnetes Handeltreiben (247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) abgelehnt hat. 2 Die wirksam auf diese Tat und den Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und acht Monaten beschr344nkte Revision, die vom Gene-ralbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachr374ge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensr374ge bedarf es daher nicht. 3 II. Das Landgericht hat zu Fall II. A. 4. der Urteilsgr374nde folgende Feststel-lungen getroffen: 4 In der Wohnung des Angeklagten P. wurden zehn Kilogramm Amphetamin gelagert, um von ihm und anderen gewinnbringend verkauft zu werden. Ein Teil des Rauschgifts wurde ver344u337ert. Zu diesem Zeitpunkt befan-den sich in der Wohnung des Angeklagten eine Schusswaffe, zwei runde Holz-st366cke und ein gro337er Holzstock mit einem Metallhaken. Die Schusswaffe hatte der Angeklagte mit Munition und zwei Magazinen erworben zu seinem "eigenen Schutz, insbesondere im Falle von Problemen bei Drogengesch344ften" (UA S. 23). 5 Das Landgericht hat das Vorliegen eines bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln abgelehnt, weil es nicht feststellen konnte, ob die Schuss-waffe geladen war oder schussbereit gemacht werden konnte. Auch sei die Ein- 6 - 5 - lassung des Angeklagten nicht zu widerlegen, dass die beiden runden Holzst366-cke ihm nur zum Schutz vor dem eigenen Hund dienten und der gro337e Holz-stock mit Metallhaken lediglich ein Andenken an seine fr374here T344tigkeit in einer Papierfabrik darstelle. III. Die Verurteilung im Falle II. A. 4. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Die zugrunde liegende Beweisw374rdigung beruht auf durch-greifenden Rechtsfehlern. 7 Das Revisionsgericht hat es allerdings grunds344tzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermag; dies gilt auch f374r die Verwirklichung der Voraussetzungen einer Quali-fikation. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtli-che Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlau-fen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374r-digung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweisw374rdigung darauf beschr344nkt, die einzel-nen Belastungsindizien gesondert zu er366rtern und auf ihren jeweiligen Beweis-wert zu pr374fen, ohne eine Gesamtabw344gung aller f374r und gegen die T344terschaft sprechenden Umst344nde vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen 334berpr374fung unterliegt dar374ber hinaus, ob 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verur-teilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind. 8 Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, f374r die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zur374ckweisung einer Ein- 9 - 6 - lassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen l344sst. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtw374rdigung des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme seine 334berzeugung von der Richtigkeit oder Un-richtigkeit der Einlassung bilden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10 mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlt die gebotene Gesamtw374rdigung, die Einzelw374rdigung ist l374ckenhaft, es werden 374berspannte Anforderungen gestellt und die nicht nahe liegende Einlas-sung des Angeklagten wird als unwiderlegbar angesehen. 10 1. Im vorliegenden Fall war der Tatrichter gehalten, eine Gesamtw374rdi-gung aller Umst344nde vorzunehmen und durfte nicht nur isoliert die Schusswaffe und die sonstigen Gegenst344nde i.S.d. 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG abhandeln. Hierbei war zu er366rtern, dass der Angeklagte erhebliche Mengen Rauschgift in seiner Wohnung lagerte und - wie die anderen Taten belegen - auch nicht zum ersten Mal. Weiter war zu sehen, dass er die Schusswaffe und die beiden run-den Holzst366cke jedenfalls "zur Wehr" bereit hielt und vor allem, dass sich insge-samt drei i.S.d. 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG potentielle "Waffen" gleichzeitig in sei-ner Wohnung zusammen mit dem Rauschgift befanden. 11 2. Hinsichtlich der Schusswaffe liegt insoweit eine L374cke in der Beweis-w374rdigung vor, als nicht er366rtert wird, dass der Angeklagte nach den Urteilsfest-stellungen diese Waffe zu seinem Schutz ausdr374cklich mit Munition/ Magazin erworben hat. Es h344tte daher nachvollziehbarer Darlegung bedurft, dass er die Munition/Magazin nicht griffbereit aufbewahrt hat. Zur lediglichen Drohung mit der (leeren) Waffe - wovon das Landgericht ausgeht - h344tte er kei-ne Munition kaufen m374ssen. 12 - 7 - 3. Soweit das Landgericht die Einlassung des Angeklagten f374r plausibel erachtet, dass die beiden runden Holzst366cke, die auch nach Auffassung des Tatrichters "objektiv geeignet waren, Menschen erhebliche Verletzungen zuzu-f374gen" (UA S. 23), nur zum Schutz vor dem eigenen Hund bestimmt waren, werden die Anforderungen an die 334berzeugungsbildung 374berspannt und wird vorschnell die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar angesehen. Der auf UA S. 31 hierf374r gegebene allgemein gehaltene Erkl344rungsversuch, der f374r den Einzelfall nicht tatsachenfundiert ist, reicht jedenfalls nicht aus. 13 4. Auch die 334berlegungen des Tatrichters zu dem gro337en Holzstock mit Metallhaken sind rechtsfehlerhaft. Zum einen h344tte es einer Verifizierung der nicht nahe liegenden Annahme bedurft, dass es sich insoweit nur um ein "An-denken an die fr374here T344tigkeit des Angeklagten in einer Papierfabrik" (UA S. 23 oben) handelt und deshalb nicht zu einem Einsatz bestimmt war. Zum anderen h344tte nachvollziehbar dargelegt werden m374ssen, weshalb der Stock (halb versteckt) unter dem Sofa aufbewahrt wurde. Die Erw344gung, dass dieser Angeklagte nicht mit "b374rgerlichen Ma337st344ben" (UA S. 31) betrachtet werden k366nne, ist daf374r nicht ausreichend. 14 5. Die Urteilsausf374hrungen (UA S. 23 und 30) lassen im 334brigen besor-gen, dass der Tatrichter von einem zu engen Verst344ndnis des Begriffs "Mitsich-f374hren" ausgegangen ist. 15 Ein Mitsichf374hren i.S.d. 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt dann vor, wenn der T344ter die Schusswaffe oder den "sonstigen Gegenstand" bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Wille des T344ters die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht er-forderlich. F374r die subjektive Seite gen374gt das Bewusstsein der Verf374gbarkeit 16 - 8 - 374ber die Schusswaffe (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10, 14 mwN). IV. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II. A. 4. der Urteilsgr374nde zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nach sich. 17 Die weiteren dieser Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstra-fen und die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (mit den dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen) sind durch die wirksame Beschr344nkung der Revision nicht ange-fochten und bleiben schon von daher bestehen. 18 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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