BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 25. Mai 2010 im Schuldspruch abge344ndert und die wei-tergehende Revision als unbegr374ndet verworfen. 1 Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anh366rungsr374ge des Verurteil-ten gem344337 247 356a StPO ist zur374ckzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisi-onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnis-se verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wur-de zu ber374cksichtigendes Vorbringen nicht 374bergangen, noch in sonstiger Wei-se der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). 3 Nack Rothfu337 Graf RiBGH Prof. Dr. J344ger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander
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