BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/10 vom 15. Februar 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ BtMG 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 Die Einfuhr von Bet344ubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Bet344ubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausl344ndischen und der deutschen Zollbeh366rden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr - ggf. in Tatein-heit mit vollendetem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln - in Betracht. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 676/10 - LG M374nchen II in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 beschlos-sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und N. wird das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 25. Mai 2010, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der versuchten unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten W. und N. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 Die Angeklagten W. und N. sowie der nicht revidierende Mit-angeklagte A. bestellten eine zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 567 Gramm reinem Kokain bei unbekannten Drogenh344ndlern in Ve-nezuela. Das Bet344ubungsmittel wurde entsprechend dem gemeinsamen Tat-plan dort in eine Wanduhr eingearbeitet. Anschlie337end wurde diese bei der Post aufgegeben und per Luftfracht nach Deutschland abgesandt. Als Empf344ngerin 2 - 4 - war die bei M374nchen wohnhafte Mutter des Angeklagten W. angegeben. Bei einer Kontrolle auf dem Flughafen in London wurde das in die Wanduhr einge-arbeitete Bet344ubungsmittel von britischen Zollbeamten entdeckt. Diese kontak-tierten daraufhin die zust344ndigen deutschen Zollbeh366rden und verst344ndigten sich mit diesen auf einen bewachten Weitertransport der Wanduhr nach Deutschland. Zu diesem Zweck wurde das die Uhr enthaltende Paket versiegelt und in die pers366nliche Obhut des Kapit344ns des am 8. Juli 2008 nach M374nchen fliegenden Flugzeugs der British Airways gegeben. Nach der Ankunft in M374n-chen 374bergab der Flugkapit344n das versiegelte Paket sofort an die darauf war-tenden Zollbeamten, von denen die Wanduhr mit dem Bet344ubungsmittel sogleich beschlagnahmt wurde. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde an die Mutter des Angeklagten W. lediglich eine Kopie der Uhr ausgeliefert, die kein Bet344ubungsmittel enthielt. 2. Das Landgericht hat die Angeklagten auf der Grundlage dieser Fest-stellungen wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier (A. ), sechs (N. ) und acht Jahren (W. ) verurteilt. Die auf die Sachr374ge und auf Verfahrensr374gen gest374tzten Revisionen der Angeklagten W. und N. f374hren zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ab344nderung des Schuldspruchs (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen bleiben sie aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 3 II. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 29a Abs. 1 4 - 5 - Nr. 2 BtMG) verurteilt hat, l344sst dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die tat-einheitliche Verurteilung wegen vollendeter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) h344lt dagegen der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Entgegen der von der Revision des Angeklagten W. vorgetrage-nen Auffassung ist es jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landge-richt sowohl hinsichtlich des Tatbestandes des Handeltreibens als auch hin-sichtlich der Einfuhr von einer Mitt344terschaft der Angeklagten gem344337 247 25 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. 5 Der Tatbestand der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln verlangt kein eigen-h344ndiges Verbringen des Rauschgifts nach Deutschland. Mitt344ter kann daher auch derjenige sein, der sich die Bet344ubungsmittel aus dem Ausland mit der Post schicken l344sst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 StR 614/87, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 8; Weber, BtMG, 2. Aufl., 247 29 Rn. 517 mwN). Voraussetzung hierf374r ist jedoch, dass der T344ter nicht nur frem-des Tun f366rdern will. Sein Tatbeitrag muss vielmehr Teil einer gemeinschaftli-chen, auf die gemeinsame Herbeif374hrung des Taterfolgs gerichteten T344tigkeit sein. Ob dies der Fall ist, h344ngt wesentlich von seinem eigenen Erfolgsinteres-se, vom Umfang seiner Tatbeteiligung, von seiner Tatherrschaft oder von sei-nem Willen zur Tatherrschaft ab (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; BGH, Urteil vom 21. M344rz 1991 - 1 StR 19/91, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 20 mwN). 6 Gemessen an diesen Ma337st344ben ist das Landgericht zu Recht von einer Mitt344terschaft der Angeklagten ausgegangen. Das Landgericht hat seine Be-wertung als mitt344terschaftliche Begehungsweise auf den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten gest374tzt. Diese hatten die Bestellung des Kokains in Venezue- 7 - 6 - la, dessen Einarbeitung in eine Wanduhr und deren anschlie337enden Versand an die in der N344he von M374nchen lebende Mutter des Angeklagten W. - die als pensionierte Gymnasiallehrerin und Sammlerin antiker Wanduhren in den Augen der Angeklagten nach au337en hin unverd344chtig erschien - zusammen abgesprochen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte der Angeklagte W. die Wanduhr bei seiner Mutter in Empfang nehmen. Der Angeklagte A. hatte danach die Aufgabe, das in das Holz der Wanduhr eingearbeite-te Kokain zur374ck zu gewinnen. Dem Angeklagten N. oblag es, die zur Fi-nanzierung des Kokainankaufs erforderlichen Geldmittel zur Verf374gung zu stel-len. Das Landgericht hat weiter darauf abgestellt, dass sich alle drei Angeklag-ten aus dem Erl366s des Kokains erhebliche finanzielle Gewinne versprachen. Angesichts dieser Umst344nde l344sst die Bewertung des Landgerichts, wonach die Angeklagten als Mitt344ter handelten, keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, dass die Bet344ubungsmitteleinfuhr gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorliegend vollendet gewesen sei. 8 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nicht einheitlich verwendete Begriff der 204Einfuhr223 jeweils nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Im Bet344ubungsmittelstrafrecht ist dies der Schutz der inl344ndischen Be-v366lkerung vor den Gefahren der Drogensucht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 335/86, BGHSt 34, 180, 181; vgl. allgemein auch J344ger in Fran-zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., 247 372 AO Rn. 9 ff.). Einfuhr i.S.d. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bedeutet danach das Verbrin-gen eines Bet344ubungsmittels aus dem Ausland 374ber die Grenze in das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vollendung tritt daher grunds344tz- 9 - 7 - lich in dem Moment ein, in dem das Bet344ubungsmittel diese Grenze passiert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 335/86, aaO; BGH, Ur-teil vom 22. Februar 1983 - 5 StR 877/82, BGHSt 31, 252, 254). Nach den Feststellungen hat das von den Angeklagten in Venezuela be-stellte Kokain, das auf ihre Veranlassung hin in eine Wanduhr eingearbeitet und anschlie337end mit der Post versandt wurde, zwar die deutsche Grenze passiert. Dieser 204Taterfolg223 i.S.d. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann den Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend jedoch nicht zugerechnet werden, da die bewachte Weiterleitung des Kokains nach dessen Entdeckung in London durch die britischen Zollbeh366rden eine wesentli-che, nicht mehr vom Vorsatz der Angeklagten umfasste Abweichung im Kau-salverlauf darstellt. 10 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ei-ne wesentliche, den Vorsatz ausschlie337ende Abweichung des tats344chlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn diese sich nicht mehr in den Gren-zen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren h344lt und aufgrund eines insoweit ver344nderten Unrechtsgehalts eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 37; jew. mwN). Eine solche wesentliche, f374r die rechtliche Bewertung einer Tat bedeutsame Abweichung im Kausalverlauf hat der Senat etwa in ei-nem Fall angenommen, in dem die Bet344ubungsmittel einem Drogenkurier vor der geplanten Einfuhr im Ausland gestohlen und von dem Dieb selbst anschlie-337end nach Deutschland eingef374hrt wurden; der unbemerkte Verlust der Herr-schaft 374ber die Bet344ubungsmittel durch die Wegnahme unterbrach die von dem Auftraggeber des Drogentransports und dem Kurier in Lauf gesetzte und be- 11 - 8 - gr374ndete eine v366llig neue, unabh344ngige Kausalkette (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, aaO). b) Auch im vorliegenden Fall liegt eine wesentliche Abweichung zwi-schen dem von den Angeklagten bei der Tatplanung vorgestellten und dem tat-s344chlich eingetretenen Kausalverlauf vor. 12 aa) Das Landgericht hat zwar eine solche Abweichung mit dem Argu-ment verneint, dass das in die Wanduhr eingearbeitete Kokain auch nach der Entdeckung durch die britischen Zollbeh366rden auf dem von den Angeklagten vorgesehenen Weg, n344mlich per Luftfracht, Deutschland erreichte. Hierbei hat es aber nicht in ausreichendem Ma337 ber374cksichtigt, dass die von den Ange-klagten geplante Einfuhr zu diesem Zeitpunkt schon l344ngst gescheitert war. Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung be-ruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einver-nehmlichen Entscheidung der deutschen und britischen Zollbeh366rden, die allein aus ermittlungstaktischen Gr374nden zur 334berf374hrung der Angeklagten getroffen wurde. 13 Hierdurch wurde eine neue, von dem urspr374nglichen Tatentschluss un-abh344ngige Kausalkette in Gang gesetzt. Das Kokain wurde entsprechend der von den Zollbeh366rden getroffenen Verst344ndigung im Rahmen eines bewachten Weitertransports nach Deutschland verbracht. Es befand sich in einem versie-gelten Paket in der pers366nlichen Obhut des Flugkapit344ns, der es nach der An-kunft in M374nchen sofort den deutschen Zollbeh366rden 374bergab. Damit war es, wie bei einer 334bernahme des Weitertransports durch Polizeibeamte, jeglichem Einfluss der Angeklagten entzogen, und es bestand angesichts der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen - anders als bei illegalen Drogentransporten, die von der Polizei lediglich observiert werden - nicht einmal die abstrakte Gefahr, dass 14 - 9 - die Bet344ubungsmittel in die H344nde von Unbefugten gelangen k366nnten und ent-gegen den Bestrebungen der Ermittlungsbeh366rden doch noch in den Verkehr gebracht werden. So wurde das Kokain bereits unmittelbar nach dessen Eintref-fen in Deutschland den deutschen Zollbeh366rden 374bergeben. Die das Kokain enthaltende Wanduhr wurde gegen ein Imitat ausgetauscht und dieses wurde an die Empfangsadresse weitergeleitet. Das Vorgehen der Beh366rden entsprach hier eindeutig nicht dem Willen der Angeklagten. Diese haben gerade nicht gewollt, dass das Bet344ubungsmittel nach dessen Entdeckung im Ausland auch noch nach Deutschland gebracht wird, um auf diese Weise eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen einer voll-endeten Einfuhr zu begr374nden. 15 Die vorliegende Fallkonstellation ist damit vergleichbar mit der 334bermitt-lung von im Ausland beschlagnahmten und asservierten Bet344ubungsmitteln im Wege der Rechtshilfe (vgl. hierzu K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 29 Rn. 982 mwN und Rn. 993). Auch hierbei w344re durch die - erst im Lauf eines Strafverfahrens getroffene - Entscheidung der an der Rechtshilfe beteiligten Beh366rden, die Be-t344ubungsmittel nach Deutschland zu schicken, um sie in ein hiesiges Strafver-fahren einf374hren zu k366nnen, ein von dem Tatentschluss der Tatbeteiligten un-abh344ngiger Geschehensablauf in Gang gesetzt worden. Ein solcher Gesche-hensablauf w344re den Tatbeteiligten ebenfalls nicht zurechenbar, zumal diese beim Eintreffen der Bet344ubungsmittel in Deutschland bereits strafprozessualen Ma337nahmen, wie z.B. Untersuchungshaft, ausgesetzt sein d374rften. 16 bb) Im vorliegenden Fall liegt der von dem Tatentschluss der Angeklag-ten unabh344ngige Geschehensablauf nicht mehr in den Grenzen des nach all-gemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren. Zwar waren sich die Angeklagten bei der Tatplanung des Risikos einer Entdeckung des Drogentransports be- 17 - 10 - wusst; insoweit hatten sie Vorsichtsma337nahmen getroffen, um dieses zu mini-mieren, indem sie etwa die Mutter des Angeklagten W. als Empf344ngerin der Paketsendung einsetzten. Sie mussten aber nicht davon ausgehen, dass das Kokain nach einer Entdeckung in London noch nach Deutschland weitertrans-portiert wird. Die das Kokain enthaltende Wanduhr h344tte vielmehr schon durch die britischen Beh366rden beschlagnahmt und durch ein Imitat ersetzt werden k366nnen - wie dies tats344chlich dann auch in Deutschland geschehen ist -, ohne die 334berf374hrung der Angeklagten im Empfangsland zu gef344hrden; die 334bermitt-lung der auf diese Weise im Ausland gewonnenen Beweismittel h344tte auch im Wege der Rechtshilfe erfolgen k366nnen (vgl. K366rner aaO). Welchen Weg die zu-st344ndigen Beh366rden letztlich w344hlen, um die Beteiligten einer Bet344ubungsmit-teleinfuhr zu 374berf374hren, obliegt im Einzelfall allein ermittlungstaktischen Erw344-gungen und ist jedenfalls vorliegend - auch f374r die Angeklagten - nicht voraus-sehbar gewesen. cc) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit den Konstellationen, in denen die Strafverfolgungsbeh366rden etwa schon im Vorfeld Kenntnis von einer geplanten Bet344ubungsmitteleinfuhr erlangt und diese, ohne in den Tatablauf einzugreifen, lediglich 374berwacht haben. Wie in den F344llen, in denen von den Tatbeteiligten unerkannt ein V-Mann der Polizei als Bet344ubungsmittelkurier ein-gesetzt wird, der das Rauschgift einf374hrt und es anschlie337end seiner Polizei-dienststelle 374bergibt, entspricht die Durchf374hrung des Transports auch hier den Vorstellungen der Beteiligten. Die blo337e 334berwachung durch die Polizei stellt daher keine wesentliche Abweichung des tats344chlichen vom vorgestellten Ge-schehensablauf dar. Insoweit mangelt es an einem Eingriff der Beh366rden, der eine eigenst344ndige Kausalkette in Gang setzt. 18 - 11 - dd) Etwas anderes ergibt sich schlie337lich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 335/86 (BGHSt 34, 180), da in diesem Fall die in einem Paket aus Afrika befindlichen Bet344ubungsmittel erst bei einer Zollkontrolle in Deutschland entdeckt wurden und damit der Tatbe-stand der Einfuhr gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unzweifel-haft bereits vollendet war. 19 3. Der Schuldspruch wegen (vollendeter) Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ist daher rechtsfehlerhaft. Die Tat stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lediglich als ein (fehlgeschlagener) Versuch der Bet344ubungsmitteleinfuhr dar. Der Schuldspruch war dementspre-chend abzu344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist nicht ersicht-lich, dass sich die Angeklagten gegen374ber dem ge344nderten Schuldvorwurf an-ders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 20 4. Die Strafausspr374che bleiben trotz der Schuldspruch344nderung beste-hen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob hier 374berhaupt eine fakultative Strafrahmenmilderung wegen Versuchs nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen w344re, was bereits angesichts des Umstandes, dass die Tatvollendung nur durch Zufall verhindert werden konnte, eher fern liegend erscheint. Das Landgericht hat bei der Strafzumes-sung den von den Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Verbrechenstatbe-stand des (vollendeten) Handeltreibens gem. 247 29a Abs. 1 BtMG ber374cksichtigt. Daneben hat es seine Strafzumessungserw344gungen auf das Tatbild und dabei insbesondere auf die Art, Menge und Qualit344t des verfahrensgegenst344ndlichen Bet344ubungsmittels sowie auf die professionelle Vorgehensweise der Angeklag-ten gest374tzt, ohne sich an einer Strafrahmenober- oder Strafrahmenuntergrenze zu orientieren. Angesichts dieser Umst344nde kann der Senat sicher ausschlie- 21 - 12 - 337en, dass die Schuldspruch344nderung selbst bei Zugrundelegung eines ver344n-derten Strafrahmens (247 29a Abs. 1 BtMG anstelle von 247 30 Abs. 1 BtMG) Ein-fluss auf die erkannten Strafen gehabt h344tte. 5. Gem344337 247 357 StPO war die Berichtigung des Schuldspruchs auch auf den fr374heren Mitangeklagten A. zu erstrecken. Auch bei ihm bleibt aus den dargelegten Gr374nden der Strafausspruch bestehen. 22 6. Der nur geringf374gige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Beschwerdef374hrer von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 23 Nack Rothfu337 Graf J344ger Sander
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