ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR677.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 677/16 vom 5. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Beihilfe zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhint erziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterin am Bundesger ichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltsch aft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten C . , Rech tsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten T . , Justiz an gestellte in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Ju li 2016 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit aa) gegen den Angeklagten C . der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro angeordnet ist und bb) festgestellt ist, dass gegen den Angeklagten C . und die Nebenbeteiligte P . SA hinsichtlich eines Betrages in Höhe von jeweils 265.241,50 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenst e- hen, b) aufgehoben, soweit aa) festgestellt ist, das s gegen die Nebenbeteiligte I. ApS hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 103.982,26 Euro die Ansprüche eines Verletzten der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenst e- hen, bb) eine gesamtschuldnerische Haf tung des Angeklagten C. und der Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS angeordnet ist und cc) die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Nebenbeteiligte N . AG unterbli e- ben ist. 2. Die weitergehen de Revision wird als unbegründet verworfen. - 4 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s- mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen, davon in 24 Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten, die Mitangeklagte F. wegen Beihil fe zur Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in 17 Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mon a- ten und den Mitangeklagten T . wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe v on einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegen die Mitangeklagten F . und T . hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Angeklagten C . sowie der Nebenbeteiligten P . SA, I . ApS und E . A/S hat das Landgericht Feststellungsentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getro f- fen und hinsichtlich des Ang eklagten C. sowie der Nebenbeteiligten L . und P . SA außerdem Verfall des Wert - 1 2 - 5 - ersatzes angeordnet. Von einer Wertersatzverfallsanordnung gegenüber der Nebenbeteiligten N . AG hat das Landgericht ebenso wie von einer Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der Nebenbeteilig ten E . A/S stehender Ware abgesehen. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Schuld - und Strafaussprüche gegen den Angeklagten C. und die Mitangekl agte F . , der Anor d- nung des Verfalls des Wertersatzes gegen die Nebenbeteiligte L . und der Feststellungsentscheidung gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO g e- genüber der Nebenbeteiligten E . A/S rechtskräftig. Auf die Revis i- on des Mitangeklagten T. hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juni 2017 das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Mitangeklagte T . wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung i n zwei Fällen schuldig ist sowie im gesamten Stra f- ausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Staatsanwaltschaft beanstan det mit ihrer auf die Verletzung materie l- len Rechts gestützten Revision nach Teilrücknahmen vom 28. Juli 2016 und vom 16. Dezember 2016 noch die den Verfall betreffenden Entscheidungen g egen den Angeklagten C. , die Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS sowie die unterbliebene Anordnung des bea n- tragten Wertersatzverfalls gegen die Nebenbeteiligte N . AG und der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung v on im Eigentum der Neben beteiligten E . A/S stehender Ware. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel der Staatsanwal t- 3 4 - 6 - schaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet . I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor September 2009 schlossen sich der Angeklagte C. und der bereits Verurteilte J . zusammen, um die Zahlungsabwicklung fü r europaweit hinterzogene Umsatzsteuern zu übe r- nehmen. Hierzu kontrollierten sie Konten, auf welche die am Umsatzsteuerk a- russell beteiligten Gesellschaften die aus den Umsatzsteuerhinterziehungen stammenden Gelder transferierten. Die Gelder wurden sodann ü ber weitere Bis zum Sommer 2011 betrieben der Angeklagte C . und der anderweitig Verurteilte J . eine Zahlungsplattform namens O . . Nach Schwierigkeiten mit der Buch haltung wurd e die O. durch eine neue Zahlung splattform, die L. , ersetzt. Bereits ab August 2011 wurden die Zahlungsströme über die neuen Konten der L . in P o- len umgeleitet. Nutzer dieser Zahlungsplattform waren insbesondere die Firmen Tr . AG und Cy . GmbH, die als Buffer - Firmen Missing Trader über die L . Ange klagte C. durch die Mitangeklagte F . unter stützt. Im Januar 2013 bereiteten die Beteiligten den Übergang zur nächsten Gesellschaft vor. Dazu wurde am 29. Januar 2013 die N . AG in M . (Liechtenstein) gegründet, deren wirtschaftlich Berechtigter der anderweitig V e r folgte Eu. war. Diesem stellte der Angeklagte C . die 5 6 7 - 7 - von ihm entwickelte Software zum Betrieb der Zahlungsplattform in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung entgeltlich zur Verfügung. Bereits ab dem 22. März 2013 dre i Tage nachdem die Staatsanwaltschaft Augsburg die Ko n- ten der L . in Polen arrestiert hatte wurden die Zahlungsströme nunmehr über die neuen Konten der N . AG in Liechte n- stein umgeleitet. In den Veranl agungszeiträumen September 2011 bis Februar 2013 hi n- terzog die im Umsatzsteuerkarussell als Buffer 1 fungierende Tr . AG U m- satzsteuer in einer Gesamthöhe von 11.943.833,93 Euro. Die Organisation um den Angeklagten C . und die Mitangekla gte F . stellte den die Tr . L . zur Verfü gung, auf welche die Tr. AG sämtliche Bruttorechnungsbeträge tran s- ferierte, um den Verbleib der hinterzogenen deutschen Umsatzste uer zu ve r- schleiern. In der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 18. März 2013 beliefe n sich die Zahlungen der Tr. AG auf Konten der L . auf einen G e- samtbetrag von 80.214.800,19 Euro. Darüber hinaus hinterzog die im Umsatzsteuerk arussell ebenfalls als Buffer 1 fungierende Cy. GmbH in den Veranlagungszeiträumen Juli 2012 und Dezember 2012 bis Juni 2013 Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 2.781.923,79 Euro. Die Organisation um den Angeklagten C . und die Mitangeklagt e F . stellte auch dem die Cy . Trader, der Ma . GmbH, die Konten der L . bzw. der N. AG zur Verfügung, auf welche die Cy . GmbH sämtliche Bruttorechnungsbet räge transferierte, um ebenfalls den Verbleib der hinterz o- genen deutschen Umsatzsteuer zu verschleiern. In der Zeit vom 19. Juli 2012 bis zum 18. März 2013 erfolgten Zahlungen der Cy. GmbH an die Ma . 8 9 - 8 - GmbH über die Zahlungsplattform L. in einer Gesamthöhe von 8.199.031,68 Euro und in der Zeit vom 22. März 2013 bis zum 20. Juni 2013 weitere Zahlun gen der Cy. GmbH an die Ma . GmbH über die Za h- lungsplatt form N. AG in eine r Gesamthöhe von 9.224.596,20 Euro. Der Angeklagte T. ist Vorstand der E . A/S mit Sitz in U . r- gemeinschaftlichen Erwerbs im Februar und März 2012 sow ie im nicht urteil s- gegenständlichen Zeitraum April und Mai 2012 Waren in e inem Gesamtwert von 4.637.350 Euro an den Missing Trader Ou . GmbH. Letztg e- Tr . AG weiter. Die anfallende Umsatzsteuer wurde weder von der Ou . GmbH noch von der Tr . AG ordnungsgemäß erklärt und entrich tet. Die Firma E. A/S diente mit Billigung des Angeklagten T . als In - /Out - Buffer. Ihre Funktion war es, als Warenlieferant aufzutr e- ten und Rechnungen an die Ou . GmbH zu schreiben, um zu ve r- schleiern, dass tatsächlich keine unternehmerischen Lieferungen erbracht wu r- den. In den Veranlagungszeiträumen Februar und März 2012 wurde dadurch Umsatzsteuer zu Gu nsten der Ou. GmbH und der Tr . AG in Höhe von jeweils 450.558,78 Euro hinterzogen. Im Hinblick auf den Angeklagten C. hat das Landgericht in B e- zug auf die Za hlungsplattf orm L. nur deshalb hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 265.241,50 Euro nicht auf Verfall des Wertersatzes e r- kannt, weil dem Steuerfiskus gemäß § 71 AO ein entsprechender Schadense r- satzanspruch zustünde. Den vorgenannten Betrag hat es gemäß § 73b aF 10 11 - 9 - StGB im Wege der Schätzung ermittelt, die auf einer für jeden Zahlungsvo r- gang anfallenden Gebühr in Höhe von 0,5 % des Überweisungsbetrages und einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten C . an der L . i n Höhe von 60 % beruht. Die Vermögensabschöpfung hat es auf den so ermi t- telten Betrag gemäß § 73c aF StGB beschränkt. In Bezug auf die Zahlung s- platt form N. AG hat das Landgericht gegen den Angeklagten C . den Verfa ll des Wertersatzes in Höhe von 55.452,05 Euro a n- geordnet, weil infolge der festgestellten Zahlungsflüsse feststehe, dass es sich um Gelder handele, die der Angeklagte für die Zurverfügungstellung der Sof t- ware an die Nebenbeteiligte erhalten habe. Hins ichtlich der Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS hat das Landgericht in Bezug auf die Zahlungsplattform L . nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt, weil dem Steuerfiskus g e- mäß § 7 0 AO ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustünde. Wä h- rend sich die Rückgewinnungshilfe hinsichtlich der P . SA ebenfalls auf einen Betrag in Höhe von 265.241,50 Euro belaufe, weil maximal der Gewinnan teil des Angeklagten C. als wirtschaftlich Berechtigtem der Nebenbeteiligten abgeschöpft werden könne, betrage sie für die I . ApS 103.982,26 Euro, weil insoweit feststehe, dass es sich um über die Za h- lungs plattform L. erzielten Gewi nn handele. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten N . AG hat das Landgericht keine Vermögensabschöpfung angeordnet, weil keiner der Ang e- klagten die Vermögens verschiebungen von der Cy. GmbH an die N . AG veranlasst habe. Dies sei vielmehr durch Verantwortliche 12 13 - 10 - der Cy . GmbH sowie den Zahlungsplattformbetreiber Eu . erfolgt. Infolge der Zurverfügungstellung von Software durch den Angeklagten C. ohne weitere B eteiligung am tatsächlichen Betrieb der Zahlung s- plattform könne indes keine Zurechnung erfolgen. Darüber hinaus hat das Landgericht von der Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der E . A/S stehender Playstations abgesehen. Insoweit hat es ausgeführt, dass weder die Vorau s- setzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 aF StGB vorlägen, weil die Playstations nicht Tatmittel derjenigen Taten gewesen seien, derentwegen de r Mitangeklagte T. verurteilt wurde, noch die des § 74 Abs. 2 Nr. 2 aF StGB, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung infolge der Einführung des Reverse - Charge - Verfahrens für Spiel e konsolen gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht mehr die konkrete Gefahr bestehe, dass die Playstations der Beg e- h ung rechtswidriger Taten dienen werden. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. 1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwe n- dung . Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum G e- setz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h 14 15 16 - 11 - EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen mat eriell - rechtlichen Regelungen A n- wendung (vgl. dazu BT - Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der stra f- rechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren a n- zuwende n, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine A n- wendung finden. Gleiches gilt gemäß § 14 EGStPO für die strafprozessualen Vorschriften, weil das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Juli 2016 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Verm ö- gensabschöpfung am 1. Juli 2017 Fest stellungsentscheidunge n gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO getroffen hat. 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die den Ve r- fall betreffenden Entscheidungen gegen den Angeklagten C . , die N e- benbeteiligten P . SA und I . ApS sowie die u n- terbliebene Anordnung des beantragten Wertersatzverfalls gegen die Nebenb e- tei ligte N. AG und der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der Nebenbeteiligten E . A/S stehender Ware beschränkt (dazu auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174 [175] mwN). Die insoweit angefochtenen Teile der Entscheidung können losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig g e- prüft und beur teilt werden. 3. Weder die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Ang e- klagten C . noch die vom Landgericht getroffenen Feststellung s en t- 17 18 - 12 - scheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten C . sowie di e Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. a) Hinsicht lich des Angeklagten C. fehlt es bereits an hinre i- chenden Feststellungen des Landgeri chts, dass dieser tatsächlich selbst etwas für die Taten bzw. aus den Taten erlangt hat. Denn die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind nicht ohne weiteres durch den Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB erlangt, selbst wenn dieser eine legale Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 [256]). Insoweit wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auc h zugunsten des Angeklagten C. (§ 301 StPO). b) Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts zum geschätzten Gewinn des Angeklagten C . an der L . besorgen, dass es dabei den tatsächlich darüber hinausgehenden Abfluss von Geldern der L . an den Angeklagten bzw. an die von ihm beherrschten G e- sellschaften aus dem Blick verloren hat. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen dem 6. Dezember 2012 und dem 18. März 2013 insgesamt etwa 284.500 Euro vom Konto der L . auf ein Konto der Eu . C . Co . Limited überwiesen wurden und von dem letztg e- nannten Konto Zahlungsflüsse in Höhe von insgesamt 498.750 Euro auf das Konto der Nebenbeteiligten P . SA zu verzeichnen waren. 19 20 - 13 - c) Die insoweit unzureichende Berücksichtigung der tatsächlichen Za h- lungsflüsse zieht zugleich die Aufhebung der in selber Höhe ergangenen En t- scheidung gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen die Nebenbeteiligte P . SA nach sich. d) Darüber hinaus ist das Absehen einer Wertersatzverfallsanordnung hinsichtlich der Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS infolge einer von dem Landgericht angenommenen entgegenstehenden Haftung gegenüber dem Steuerfiskus aus § 70 AO nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Gemäß § 70 Abs. 1 AO haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu U n- recht gewährten Steuervorteile, wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die strafbare Handlung des Vertreters im Z u- e- II z 148/51 U, BFHE 56, 39; FG Münst er, Urteil vom 10. Dezember 2013 2 K 4490/12, EFG 2014, 801). Dies ist nach einhelliger Meinung der Fall, wenn seine Tat ohne die Au f- gabenübertragung nicht begangen worden wäre und in unmittelbarem örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit de r Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vertretenen steht (dazu Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl., § 70 Rn. 4; Intemann in Koenig, AO, 3. Aufl., § 70 Rn. 5; Schneider in AO eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 70 Rn. 6; Boeker in Hübschmann/ 21 22 23 - 14 - Hepp/Spitaler, AO/FGO, 243 . Lieferung 0 7 .2017, § 70 Rn. 16, jeweils mwN; vgl. auch Fehsenfeld, DStZ 2012, 852 [854 f.]). bb) Unter Berücksichtigung der landgerichtlichen Feststellungen steht im vorliegenden Fall das strafbare Verha lten des Angeklagten C. in Form der Betreibung von Zahlungsplattformen für an Umsatzsteuerkarussellen bete i- ligten Gesellschaften und der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Software allerdings in keinerlei sachlichen Zusammenhang mit seinen gegenüber den Nebenbeteiligten P . SA und I . ApS obliegenden Aufgaben bzw. steuerlichen Pflichten, deren wirtschaftlich Berechtigter und fa k- tischer Geschäftsführer er war. Den Feststellungen lässt sich vielmehr entne h- men, dass die vorgenannten Ne benbeteiligten eine Briefkastenfirma mit Sitz in Panama bzw. eine Baufirma in Dänemark den Zahlungsplattformen nac h- gelagert waren und vornehmlich der Verschleierung seiner Einkünfte dienten (UA S. 116) bzw. als Geldwäschegesellschaften für seinen Gewin nanteil g e- nutzt wurden (UA S. 128 und 130). Eine solche Fallgestaltung wird von dem Wortlaut der Haftungsvorschrift des § 70 AO nicht erfasst. Eine Haftung der genannten Nebenbeteiligten gegenüber dem Steuerfiskus gemäß § 70 AO scheidet daher unter den geg ebenen Umständen aus und steht dementspr e- chend einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht entgegen. 4. Infolge der Aufhebung der Wertersatzverfallsanordnung g egen den Angeklagten C. sowie der Feststellung sentscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angeklagten C . und die Nebenb e- teilig ten P. SA und I . ApS war auch die Anor d- nung der gesamtschuldnerischen Haftung aufzuheben. 24 25 - 15 - 5. Die unterbliebene Vermögensa bschöpfung hinsichtlich der Nebenb e- teiligten N. AG hält revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Genera l- bundesanwaltes liegen die Voraussetzungen des Verfalls b zw. des Verfalls des Wertersatzes gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 aF StGB hier vor. Gemäß § 73 Abs. 3 aF StGB richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Abs ätzen 1 und 2 der Vorschrift gegen den Dritten, wenn der Täter oder Tei l- nehmer fü r einen anderen gehandelt und dadurch dieser etwas erlangt hat. Ein die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt, dass diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zufließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des Empfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag dies auch nach außen nicht erkennbar geworden sein (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Oktober 1 990 1 StR 538/89, NJW 199 1 , 367 [371] mwN und vom 19. Oktober 1999 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235). Nach den Feststellungen des Landgerichts leistete der Ang e- klagte C. durch die entgeltliche Zurverfügungstellung der notwendigen Software, mi t deren Hilfe die Beträge aus den Umsatzsteuerhinterziehungen . zu Haupttaten des anderweitig Verurteilten S . als G e- schäftsfüh rer der Cy. GmbH. Diese im Vorfeld erfolgte Beihilfehandlung des Angeklag ten C. nämlich für die Nebenbeteiligte N . AG , so dass die dadurch von der Nebenbeteiligten erlangten G elder aus Umsatzsteuerhinterziehungen g e- mäß § 73 Abs. 3 aF i.V.m. § 73a aF StGB abgeschöpft werden können. 26 - 16 - 6. Die unterbliebene Anordnung der beantragten Einziehung des Erlöses aus der Notveräußerung von im Eigentum der E . A/S stehen der Playstations erweist sich dementgegen als rechtsfehlerfrei. a) Gemäß § 111l Abs. 1 Satz 3 aF StPO tritt im Falle einer Notveräuß e- rung der Erlös an die Stelle des veräußerten Vermögenswertes. b) Die Ausführungen des Landgerichts, dass die im Ei gentum der E . A/S stehenden Playstations nicht Tatmittel solcher Taten w a- ren, derentwegen der Vorstand dieser Nebenbeteiligten, der Angeklagte T. , verurteilt wurde, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dementspr e- chend kon nte eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1, § 75 aF StGB nicht erfolgen. Im Hinblick auf die bestehende Gefahr, dass die Playstations der B e- gehung rechtswidriger Taten dienen werden (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 aF StGB) hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung abgestellt (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 15; BeckOK StGB/Heuchemer, 34. Ed., StGB, § 74 Rn. 30; OLG Hamm, NJW 1976, 2222 [2223]). 27 28 29 30 - 17 - 7. Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen wa ren im Hinblick auf die Anordnung von Wertersatzverfall g egen den Angeklagten C. sowie die Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 aF StPO gegen den Angekla g- ten C . und die Nebenbeteiligte P . SA auf zuh e- ben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatgericht neue Feststellungen zu ermögl i- chen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Im Übrigen konnten die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. RiBGH Prof . Dr. Graf ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Cirener Bär Hohoff
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