BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 680/08 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende Antrag des Verurteilten B. nach 247 356a StPO wird auf Kos-ten des Verurteilten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten - seien es Schrifts344tze seines Verteidigers oder Erkl344rungen des Verurteilten zu Protokoll der Gesch344ftsstelle - 374bergangen. 1 Wahl Kolz Hebenstreit J344ger Sander
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