Nachschlagewerk: neinBGHR: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja___________________________StPO §§ 22 Nr. 5, 244 Abs. 3Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern deserkennenden Gerichts als Zeugen.BGH, Beschl. vom 12. März 2003 - 1 StR 68/03 - LG Schweinfurt BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 68/03 vom12. März 2003in der Strafsachegegen1.2.3.4. - 2 -5.wegenzu 1. und 2: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelnzu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge u.a.zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu 5.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsSchweinfurt vom 6. November 2002 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichterder erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im Ergeb-nis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung die Richter zum Be-weise dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligterin der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei derdiese Richter ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erstabgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Abspra-che über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm vonder Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halb-strafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgese-hen werden würde. Das Landgericht hat daraufhin zu diesemBeweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten Tatbetei-ligten und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört; - 4 -beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zu-sicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benann-ten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nichteinbezogene - dienstliche Erklärungen zu den Beweisbehaup-tungen abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden Zeu-gen entsprechen.Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den aufrechterhalte-nen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter je-denfalls wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. Eskann nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt wer-den, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache be-rufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert ge-führten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten alsZeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO vonder Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiterenKonsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in an-derer Besetzung neu begonnen werden muß. Das Landgerichthat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an derfrüheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu derbehaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. Nachdemdiese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dientendie - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten -dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter derKlärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeß-fremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.). Dadie dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch die Richter diein ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten, - 5 -konnte das Landgericht bei dem gegebenen Stand der Beweis-aufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war,daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheitgrenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisseerbringen würde, und daß der aufrechterhaltene Beweisantragnur noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auchkeine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Rich-ter bei dem Beschluß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antragstattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206).2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweis-würdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt An-laß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassen-de Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie solllediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände sofestgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten In-halt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die Zeu-genaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzu-teilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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