BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 68/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es gef344hrdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Ur-teilsgr374nde f374r angemessen erkl344ren (sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da - 3 - es allein auf den verk374ndeten, f374r den Angeklagten g374nstigeren Urteilste-nor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 und bei Kusch NStZ-RR 2000, 292; sowie BGH NStZ 2004, 100; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00 -). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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