BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 68/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 26. Oktober 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften schul-dig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin daraus erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Februar 2011 zutreffend ausgef374hrt hat, hat der Angeklagte sich im Fall II. 1. der Ur-teilsgr374nde nicht des Herstellens (247 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB), sondern des Be-sitzes kinderpornographischer Schriften (247 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 StGB) schuldig gemacht. Der Senat hat daher den Schuldspruch berichtigt. 247 265 StPO stand dem nicht entgegen, da sich der insoweit gest344ndige Angeklagte nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die 304nderung des Schuldspruchs l344sst den Strafausspruch unber374hrt, da gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB auch in diesem Fall allein der Strafrahmen des eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren androhenden 247 176a Abs. 2 StGB 2 - 3 - ma337geblich war und die Kammer bei der konkreten Strafbemessung die tatein-heitliche Verwirklichung des 247 184c StGB ausdr374cklich als bedeutungslos ange-sehen hat. Nack Wahl Graf Herr RiBGH Prof. Dr. J344ger ist infolge seiner Mitwirkung im Senat f374r Steuerberatersachen an der Unterschrift verhindert. Nack Sander
Full & Egal Universal Law Academy