BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 68 /1 2 vom 27. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 14. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. B. 2. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung (Fall II. B. 1. der Urteilsg ründe), Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. B. 2. der Urteilsgründe), Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. B. 3. der Urteilsgründe) sowie wegen Bedrohung (Fall II. B. 4 . der Urteilsgrü n- de) zu einer Gesamtfreiheitss trafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrens - und 1 - 3 - die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen unbegründete Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nur im tenorierten Umfang Erf olg. 1. Nach den Feststellungen zur Tat II. B. 2. hat der Angeklagte in der ersten Stunde des 27. April 2010 seine damalige Freundin Y . durch Androhung von Schlägen dazu gebracht, gegen ihren Willen den vaginalen G e- schlechtsverkehr ungeschüt zt bis zum Samenerguss zu erdulden. a) Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge, der A n- spruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, liegt - auch unter Berücksichtigung der durch die Sachrüge eröffneten schriftlichen Urteil s- gründe - folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Der Angeklagte hat angegeben, seine Freundin niemals zum G e- schlechtsverkehr gezwungen zu haben. Zu der Frage, ob es in der Tatnacht überhaupt zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, hat er sich unterschiedlich geäußert: Während er in der Hauptverhandlung bekundet hat, er glaube dies, r- S. 14), und vor dem Haftrichter am 29. Juni 2010 - nicht sicheren - e- Y . hat die Tat im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenverne h- mungen so geschildert, wie sie zu II. B. 2. der Urteilsgründe festgestellt worden i- (UA S. 17). 2 3 4 5 - 4 - Bei einer am 27. April 2010 gegen 22.50 Uhr durchgeführten gynäkolog i- schen Untersuchung von Y . wurden keine Spermatozoen festg e- stellt. Dies hat das Landgericht als nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Ang a- ben sprechend bewer tet, weil der ungeschützte Geschlechtsverkehr zum U n- tersuchungszeitpunkt bereits etwa 23 Stunden zurücklag, und diesbezüglich e- kannt ist, können Spermatozoen innerhalb eines solchen Z eitraums bereits ze r- Die Revision rügt, das Landgericht habe über diese Tatsache keinen Beweis erhoben, sondern sie als gerichtskundig angesehen und bei seiner B e- weiswürdigung herangezogen, ohne den Angeklagten zuvor auf die in A n- spruch genommenen gerichtlichen Kenntnisse hingewiesen zu haben. b) Diese - zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Rüge greift durch (§ 349 Abs. 4 StPO). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor der Verwertung einer gerichtskundigen Tatsache in aller Regel ein Hinweis zu erte i- len, das Tatgericht werde sie (möglicherweise) seiner Entscheidung als offe n- kundig zugrunde legen (BGH, Urteil vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, BGHR StPO § 261 Ge richtskundigkeit 2; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der B e- weisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 570 f. mwN). Hierdurch soll dem Ang e- klagten rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt und ihm insbesondere die Möglichkeit wirksamer Verteidigung eröffnet wer den (BGH, Urteil vom 29. März 1994 - 1 StR 12/94, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 1; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 3). 6 7 8 9 - 5 - bb) Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht gegeben wo rden. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll insoweit schweigt. Denn die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen mus s (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 - 2 StR 29/89, BGHSt 36, 354, 359 f.). Der geltend gemachte Verfahrensfehler wird jedoch durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen bewiesen. Nach der Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin vom 10. A n- lasst gesehen, noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anna h- n- hbarer Weise haben sich die beisitzenden Richterinnen in ihren Stellungnahmen vom 10. bzw. 13. April 2012 geäußert. Die staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertr e- ter haben sich diesbezüglich nicht mehr erinnern können. cc) Der Senat vermag nicht auszuschli eßen, dass der Schuldspruch w e- gen der zu II. B. 2. festgestellten Tat auf dem Verfahrensfehler beruht, weil der vom Landgericht als gerichtskundig angesehene Umstand (Dauer der Nac h- weisbarkeit von Spermatozoen) für die Frage, ob es zum Tatzeitpunkt übe r- hau pt zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, bedeutsam sein kann. Anders verhielte es sich zwar, wenn dies den Einlassungen des Angeklagten entno m- men werden könnte. Hierzu erweisen sich diese aber als zu unsicher. 2. Die zu II. B. 1. und 3. der Urteilsgründe festgestellten Taten richteten sich zwar ebenfalls gegen Y . . Ebenso wie beim Fall II. B. 4. der U r- teilsgründe, den der Angeklagte gestanden hat, vermag der Senat insofern aber auszuschließen, dass sich der dargelegte Verfahrensfehler - name ntlich 10 11 12 13 - 6 - auf die zugrunde liegende Beweiswürdigung - ausgewirkt hat. Denn das Lan d- gericht hat die Verurteilung jeweils auf eine sorgfältige Würdigung der erzielten Beweisergebnisse gestützt und hierbei berücksichtigt, dass der Angeklagte e i- nen der Vorwürfe ( Fall zu II. B. 1. der Urteilsgründe) - wenn auch in abg e- schwächter Form - selbst eingeräumt hat. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. B. 2. der Urteilsgründe zieht den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und neu n Monaten sowie, da es sich dabei um die Einsatzstrafe handelt, die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen g e- gen den bereits zuvor wegen mehrerer Körperverletzungen verurteilten Ang e- klagten verhängten Einzelstrafen (neun - und sechsmonatige Freiheit s strafe, 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Nack Wahl Graf Jäger Sander 14 15
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