BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 6 8 /1 3 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 gemäß § 206a Abs. 1 , § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26 . September 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit d er Angeklagte im Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe wegen Steuerhinte r- ziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einste l- l ung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ; b) das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben: aa) in den Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 11 7c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe insgesamt , bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftss trafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. - 3 - G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen , versuchter Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in elf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen F re i- heitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 S tGB vorgenommen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die de m Angeklagten zur Last liegende Steuerhint erziehung wegen unterlassener Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 (Fall III.2., Tat 6, der Urteilsgründe) ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2013 zutreffend dargelegt hat - v erjährt. Das Verfah ren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten in den (s echs) Fällen III.2., Taten 115a, 115b, 116a, 116b, 117a, 117b, 117c, 118a, 118b, 118c, 119a, 119b, 119c, 120a, 120b, der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ang e- klagte ab Handel mit Firmenmänteln und der Erstellung von Sc hein - und Abdeckrechnu n- . , B . , A . GmbH und Maschinenbau Bo . GmbH erteilte der Angeklagte - Gesch äftsführer Z . der Firmen D . GmbH und I . GmbH Scheinrechnungen übe r angeblich erbrachte Ingenieur leistungen, aus 1 2 3 4 - 4 - denen Z . - und, sowe it Umsatzsteuer e- ben führten S . und Z . e- schäfte durch (UA S. 19). In den für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abg egeb e- nen Körperschaft - und Gewerbesteuererklärungen bezifferte Z . für die Firmen D . GmbH bzw. I . GmbH jeweils Unr n- geklagte (UA S. 71; s. auch UA S. 73). b) D en weiteren Feststellungen des Landgerichts ist allerdings nicht au s- reichend zu entnehmen, ob bzw. in welcher Höhe es zu Steuerverkürzungen gekommen ist . Insbesondere aus den - aus sich heraus schon nicht ohne weit e- res verständlichen - tabellarischen Auf stellungen lassen sich die Berechnungen nicht nachvollziehen . So stellt das Landgericht beispielsweise für das Jahr 2003 e- Hin terzi e- hungsbeträge bei Körperschaft - und Gewerbesteuer lassen sich nicht allein mit den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsbeträgen aus den vom Ang e- klagten zur Verfügung gestellten Scheinrechnungen erklären, zumal der Ang e- klagte und Z. auch durchgeführt haben. Insoweit kann der Senat letztlich nicht abschließend pr ü- fen, ob es überhaupt zu einer Steuer verkürzung durch den Haupttäter geko m- men ist, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. 5 6 - 5 - Es liegt zudem nicht fern, dass Teil b eträge der vom Haupttäter (möglic h- erweise) verkürzten Steuern nicht auf der Verwendung der vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, sondern auf anderen (unrichtigen) Angaben de s Haupttäters beruhen . Auch s olche Steuer verkürzungen könnten dem Angekla g- ten nicht ohne weiteres zugerechnet werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, NStZ - RR 2009, 311, 312 ; zur D arstellung im U r- teil s. auch Jäger in: Klein, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 370 Rn. 461 mwN) . Die gebotene Aufhebung zieht die Aufhebung der in den vorbezeichn e- ten Fällen tateinheitlich verwirklichten Fälle III.2 . , Taten 117a, 118a, 119a, der Urteilsgründe ( Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer) , die für sich keinen rechtlichen Bedenken b egegnen , und die Aufhebung des Gesamtstraf en au s- spruchs nach sich . Ob eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bzw. eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 a Abs. 1, Abs. 2 StPO in Betracht gezogen werden kann, wird der Tatrichter zu entscheiden h a- ben. 7 8 9 - 6 - 3. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Wahl Graf Jäger Radtke Zeng 10
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