BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 682/10 vom 29. M344rz 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Bayreuth vom 14. September 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hier-durch dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbrin-gung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 II. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit mindestens dem Jahre 2000 an einer paranoiden Schizophrenie. Diese Erkran-kung hat bereits mehrmals zu teils l344ngeren Aufenthalten auf der geschlosse-nen Station des Bezirkskrankenhauses Bayreuth gef374hrt. Anlass waren Suizid-versuche des Beschuldigten. F374r den Beschuldigten besteht seit vielen Jahren 3 - 4 - eine Betreuung, die u.a. auch die Aufenthaltsbestimmung mit der Befugnis zur Unterbringung in einer geschlossenen Station umfasst. Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich nicht vorgeahndet. Zum Tatgeschehen ist die Strafkammer von folgendem Sachverhalt aus-gegangen: 4 Der Beschuldigte stand am Morgen des 4. M344rz 2010 unter dem Einfluss eines Wahnsystems, was sich u.a. darin 344u337erte, dass er der Auffassung war, sein ehemaliger Arbeitskollege K. bei der Fa. I. habe ihn fr374her mit seinen Br374-dern (die es in Wirklichkeit nicht gibt) 374berfallen. Au337erdem sei dieser schuld daran, dass ihm sein F374hrerschein entzogen worden sei. Gegen 11.00 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrrad zum Betriebsgel344nde der Fa. I.. In seiner rechten hinteren Ges344337tasche f374hrte er einen Notfallhammer mit sich. Au337er-dem hatte er ein beidseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenl344nge von 11,5 cm bei sich. Er begab sich zum B374ro von K.. Nachdem der Beschuldigte dem Zeugen K. einige diesem unverst344ndliche Vorhaltungen im Zusammen-hang mit dem F374hrerschein gemacht hatte, nahm dieser den Telefonh366rer, um seinen Vorgesetzten zu informieren. In diesem Moment zog der Beschuldigte das Messer aus der Scheide und ging auf den Zeugen zu. Der Beschuldigte bef374rchtete, dass K. Hilfe herbeiruft und er wieder ins Bezirkskrankenhaus ein-gewiesen werde. K. wich auf dem Rollstuhl weiterhin sitzend etwas zur374ck. Mit dem Messer stach der Beschuldigte in Richtung des K366rpers von K.. Diesem gelang es, mit einer Abwehrbewegung eine Verletzung zu verhindern, wobei es zu einem leichten Kontakt des Messers mit dem Bauch kam. Als der Gesch344-digte den Beschuldigten laut anschrie, was er denn von ihm wolle, lie337 dieser von ihm ab. Er 344u337erte noch, er gebe dem Zeugen sieben Tage Zeit, um das Problem mit dem F374hrerschein zu kl344ren, sonst passiere etwas. Sodann verlie337 er das B374ro und fuhr mit dem Fahrrad nach Hause. 5 - 5 - Der Beschuldigte wollte den Zeugen K. nicht t366ten. Vielmehr wollte er ihn mit dem Messer in erster Linie bedrohen, wobei er aber billigend in Kauf nahm, dass es zu einer Verletzung des Gesch344digten kommen k366nnte. Au337erdem ging er davon aus, dass K. ernsthaft annehmen w374rde, er wolle ihn mit dem Messer t366ten. K. erlitt keine Verletzungen. Auch die Kleidung wurde nicht be-sch344digt. K. bemerkte nur eine Ber374hrung im Bauchbereich. 6 Das Landgericht w374rdigt das Verhalten des Beschuldigten als Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung. Er k366nne jedoch nicht bestraft werden, weil er im nicht ausschlie337baren Zustand der Schuldun-f344higkeit gem344337 247 20 StGB gehandelt habe. Wegen der akuten paranoiden Psychose sei bei dem Beschuldigten die Einsichtsf344higkeit zum Zeitpunkt der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben, jedenfalls die Steuerungsf344hig-keit erheblich beeintr344chtigt gewesen. 7 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Straf-kammer abgelehnt, "weil zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderli-chen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der 'Angeklagte' infolge seiner krankhaften seelischen St366rung weitere Taten begehen wird und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich w344re" (UA S. 8). 8 III. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat, was die Ableh-nung der Unterbringung des Beschuldigten gem344337 247 63 StGB betrifft, im Er-gebnis keinen Rechtsfehler ergeben. 9 - 6 - 1. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei verneint, dass von dem Beschul-digten k374nftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Es kann im vor-liegenden konkreten Einzelfall dahinstehen, ob das Landgericht die Frage des Subsidiarit344tsprinzips (vgl. zum Streitstand Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 23 zu 247 63) und des Wertes der Erkl344rung des Beschuldigten, sich in eine heimartige Einrichtung zu begeben, zutreffend eingeordnet hat. Zu letzterem ist immerhin zu ber374cksichtigen, dass der Aufgabenbereich des Betreuers auch die Befugnis zur Unterbringung in einer geschlossenen Station umfasst und die Betreuerin den Beschuldigten schon mehrmals in eine geschlossene Anstalt eingewiesen hat (UA S. 3/4). Diese Fragen k366nnen hier jedoch offen bleiben. Denn das Landgericht hat - gest374tzt auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. L. - das Absehen von der Unterbringung auf andere tragf344hige Um-st344nde gest374tzt (UA S. 10 unten). Danach ist es, obwohl der Beschuldigte schon seit ca. zehn Jahren an der paranoiden Psychose leidet, bisher nie zu 334bergriffen gegen Dritte gekommen. Bei den psychosebedingten Taten handelt es sich vornehmlich um autoaggressive Handlungen und nicht um fremdag-gressives Verhalten. Es sei eher mit suizidalen als mit fremdaggressiven Hand-lungen zu rechnen. Dass die zeitlichen Abst344nde zwischen den station344ren Kli-nikaufenthalten k374rzer wurden, deutet nicht ohne weiteres auf die Begehung fremdaggressiver Taten hin. 10 Wenn der Tatrichter danach die von der Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 547/10 Rn. 3 mwN) geforderte "Wahr-scheinlichkeit h366heren Grades" f374r die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten verneint, ist es rechtlich nicht zu beanstanden. 11 2. Hinzu kommt, dass nach den Urteilsfeststellungen Zweifel bestehen, ob die Anlasstat versuchte gef344hrliche K366rperverletzung 374berhaupt gegeben ist; denn es dr344ngt sich ein freiwilliger R374cktritt vom Versuch auf. 12 - 7 - Der Beschuldigte hat zwar eine Stichbewegung mit bedingtem K366rper-verletzungsvorsatz gemacht, aber den "Gesch344digten" weder verletzt noch dessen Kleidung besch344digt. Als der "Gesch344digte" den Beschuldigten laut an-schrie, was er denn von ihm wolle, lie337 dieser von ihm ab (UA S. 5). Das beruht auf der glaubhaften Zeugenaussage des "Gesch344digten", wonach der Beschul-digte sofort von ihm abgelassen habe, nachdem er ihn angeschrien habe, was er denn von ihm wolle, er habe ihm doch nichts getan (UA S. 7). Dass der Be-schuldigte gehindert war, noch einmal zuzustechen, ist genauso wenig festge-stellt wie sein "R374cktrittshorizont". Ein freiwilliger R374cktritt h344tte demnach zu-mindest er366rtert, wenn nicht gar angenommen werden m374ssen. 13 Die gegebenenfalls allein verbleibende Bedrohung w344re im konkreten Einzelfall nicht verh344ltnism344337ig f374r die au337erordentlich belastende Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Aber selbst die Be-jahung der Bedrohung i.S.d. 247 241 StGB ist nicht unproblematisch. Der Be-schuldigte hat zun344chst nichts Drohendes gesagt und im 334brigen nur mit (be-dingtem) K366rperverletzungsvorsatz gehandelt. Aus der Verwendung eines Mes-sers kann nicht ohne weiteres auf eine konkludente Verbrechens drohung ge-schlossen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08 Rn. 13 und BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 249/06 Rn. 2). Der "Gesch344digte" hat nicht geglaubt, "dass der Beschuldigte ihn habe t366ten wollen" (UA S. 7). F374r die Feststellung der Strafkammer, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass der "Gesch344digte" ernsthaft annehmen w374rde, er wolle ihn mit dem Messer t366ten (UA S. 5), fehlt es daher an einer tragf344higen Grundlage. 14 Sollte der Tatrichter in der nach dem Versuch gemachten 304u337erung des Beschuldigten "sonst passiere etwas" die Bedrohung gesehen haben, fehlt es an der n344heren Darlegung, weshalb der Zeuge K. dadurch mit der Begehung 15 - 8 - eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht wurde (vgl. hierzu BGH, Be-schluss vom 5. September 2002 - 4 StR 253/02). Wahl Rothfu337 Elf J344ger Sander
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