BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 687/08 vom 3. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 16. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgr374nde dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgr374nde dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachpr374fung der getroffenen Ent-scheidung zu erm366glichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begr374ndung seiner Entschei-dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-den tats344chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw344gungen ohne aufw344ndige eigene Bem374hungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Ur-teilsgr374nde ist weder durch 247 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabh344ngig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen - 3 - beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gef344hrden (vgl. BGH, NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.). Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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