BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 687/10 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Fulda vom 24. August 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. 1. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterzi e- hung in vier Fällen (Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2004) gerichtete Rev i sion ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutre f- fenden Ausfü hrungen des Gen e ralbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte für die Ja h- re 2003 und 2004 von ihm selbst unterschriebene monatliche Umsatzsteuerv o- ranmeldungen abgegeben hat, in deren Rahmen er unberechtigt Vo rsteuer - abzug geltend machte, tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen (jeweils w e- nigstens eines Falles der) Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Taten waren sowohl vom Anklagevorwurf als auch von der Verjährung s- unterbrechung durch die B ekanntgabe der Erm ittlungen mit Schreiben vom 11. April 2006 (Bd. I, Bl. 30) umfasst. Der Senat schließt aus, dass sich der A n- geklagte hier anders als gegen den Vorwurf unterlassener Jahressteuererkl ä- rungen hätte verteidigen können. Daher können sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch - zumal sich der Schuldumfang nicht verringert hat - B e stand haben. - 3 - 2. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das Rev i- sion s verfahren bedarf es nicht. Die Bestellung durch das Gericht erster Inst anz erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (BGH, B e- schluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 370/08; BGH, B e schluss vom 8. März 1988 - 1 StR 100/88, wistra 1988, 232). Eine gesonderte Verbesche i dung des gestellten A n trags durch das Re visionsgericht ist nicht erforderlich, zumal - was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf - f ür den Antrag des Ang e- kla g ten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerich ts, dessen Urteil ang e- fochten worden ist, zuständig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96; Me y er - Goßner, StPO, 53. Aufl. , § 141 Rn. 6 mwN ) . Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander
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