BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 688/13 vom 14. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das Tatgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO sein U r- teil auf eine Aussage des Zeugen EKHK H . gestützt, obwohl di e- ser in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache g emacht hat" (RB S. 18), ist jedenfalls unbegründet. 1. Es bestehen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO allerdings bereits Zweifel an der Zulässigkeit d er Rüge. Die Revision trägt insoweit inhaltlich unklar vor, als die Rüge mit dem Vortrag eingeleitet wird, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung "keine Ang a- ben zur Sache gemacht" (RB S. 18), nachfolgend aber ausgeführt wird, es sei im Hinblick auf die sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden zeitlichen Abläufe ausges chlossen, dass der Zeuge die "im Urteil wiedergegebenen au s- führlichen Bekundungen zur Sache" gemacht habe (RB S. 19 unten/S. 20 - 3 - oben). Letztgenannter Vortrag wäre mit der Sitzungsniederschrift, die eine Au s- sage des Zeugen zur Sache ausweist, in Einklang. D er Vortrag, der Zeuge h a- be nicht zur Sache ausgesagt, stünde dagegen in Widerspruch zu dem Inhalt des Protokolls. Darüber hinaus macht die Revision trotz ihrer Behauptung en , der Zeuge habe nicht zur Sache oder jedenfalls nicht das im Urteil als seine Bekun dung Wiedergegebene ausgesagt, in der Sa che letztlich die Fehlerhaftigkeit des Pr o- tokolls gel tend. S ie leitet den gerügten Rechts fehler ausschließlich aus den in der Sitzungsniederschrift vermerkten Zeitpunkten über die Entlassung des vor H . vernomm enen Zeugen und seines (H . s) Entlassungszeitpunkts (jeweils 14.37 Uhr) ab. Angesichts dieser Zeitabläufe sei es - so die Revision - unmöglich, dass der Zeuge H . die im Urteil wiedergegebenen Bekundu n- gen in der Hauptverhandlung getätigt ha be. Die behauptete Unmöglichkeit fo l- gert sie damit allein aus den - ohnehin nicht protokollierungspflichtigen und d a- her an der erhöhten Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht tei l- nehmenden - Zeitangaben über die Entlassung der gehör ten Zeugen. D azu, ob es sich um die tatsächlichen Zeitabläufe handelt, verhält sich die Revision ebenso wenig wie dazu, ob der Zeuge H . tatsächlich zur Sache ausgesagt hat . Letztlich kommt es auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge nic ht an, weil diese aus den nachstehenden Gründen in der Sache ohne Erfolg bleibt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer solchen Rüge, die sich letztlich auf Widersprüchlichkeiten in der Sitzungsniederschrift (hier: konkrete Entlassungszeitpunkte bei gleichzeitiger Protokollierung, der Zeuge habe zur Sache ausgesagt) stützt, eine Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) angezeigt gewesen wäre. - 4 - 2. Die Rüge greift nicht durch. Der Senat kann ausschließen, dass sich die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H . auf das Urteil ausgewirkt hat. Das Tatgericht hat die Bekundungen des Zeugen ausschließlich im Rahmen der Würdig ung der Aussage der Zeugin S. berücksichtigt. Diese hatte in der Hauptverhandlung angeben, der Angeklagte h abe ihr gegenüber von Anfang an das zum Tode seiner Ehefrau führende Geschehen als Unfall dargestellt. Seine Überzeugung von der Unwahrheit dieser Angabe der Zeugin hat das Landgericht auf eine umfangreiche Beweiswürdigung gestützt, die vor allem das frühe re A ussageverhalten der Zeugin S. gegenüber einer Vie l- zahl von (jetzigen) Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Gegenstand hat. Angesichts des von sämtlichen dazu gehörten Zeugen übereinstimmend Bekunde ten, die Zeugin S. habe ihnen gegen über nichts über ein Unfallg e- schehen verlauten lassen, hing die Überzeugungsbildung des Tatgerichts e r- sichtlich nicht von der Aussage des Zeugen H . ab. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke
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