BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 689/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 3. Juni 2008 wird gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverk374ndung nicht nur 374ber sein Rechtsmittel, sondern - im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gem344337 der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) be-lehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach R374ckspra-che mit seinem Verteidiger erkl344rt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des An- 2 - 3 - geklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gr374nde, die zur Unwirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts f374hren k366nnten, sind nicht ersichtlich. Wahl Elf Graf J344ger Sander
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