BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 689/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Beg374nstigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 15. Februar 2011 be-schlossen: I. Im Fall II. (3) der Urteilsgr374nde wird das Verfahren, soweit es die Angeklagte J. betrifft, gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Ange-klagten. II. Im 334brigen wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 11. Juni 2010 mit der Ma337ga-be gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beg374nstigung in Tateinheit mit vors344tzli-cher Geldw344sche zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Mona-ten verurteilt ist. III. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles II. (3) der Urteils-gr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt, weil die bisherigen Fest-stellungen des Landgerichts die Annahme, die Angeklagte habe Heroin in den Verkehr gebracht, nicht zu tragen geeignet sind (vgl. K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 29 Rn. 1258 und 1271). 1 - 3 - Im 334brigen enth344lt das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechts-fehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. (3) ber374hrt den 374brigen Straf-ausspruch nicht. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht f374r die verblie-bene Tat eine mildere Strafe ausgesprochen h344tte, wenn es das Verfahren be-reits selbst eingestellt h344tte. 2 Da die Angeklagte sich in diesem Verfahren l344nger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat, kam eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. M344rz 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27 ff.). Die Entscheidung 374ber eine etwaige Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen (247 8 StrEG) bleibt dem Landgericht 374berlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1995 - 1 StR 64/95; BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483, 2485). 3 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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