ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 690/18 vom 11 . April 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11 . April 20 19 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhä- sions ausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert: a) Der Ang eklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H . ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba siszinssatz hieraus seit dem 7. September 2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, da ss der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der verfah- rensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April 2018 zu ersetze n, soweit d ie Ansprüche nicht auf Sozial- ver siche rungsträger oder sonstige Dritte üb ergegangen sind oder übergehen. b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über d ie im Adhäsionsverfahren an gebrachten Anträge abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten sein es Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsions- - 3 - verfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendi- gen Auslagen der Adhäsions klägerin zu tragen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt . Daneben hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen , insbesondere der Adhäsions klägerin Schmer- zensgeld in Höhe von 15.000 Hauptverhandlungstermin vom 6. September 2018 zugesprochen und festge- stellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche ma- teriellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständl ichen Ver- gewaltigung zu ersetzen . Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Über- wiegend ist sein R echtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Allein d er Adhäsions ausspruch bed arf der geringfügigen Abänderung : a) Der Adhäsionsantrag ist seit dem 6. September 2018 rechtshängig. Damit sind die beantragten Zinsen auf die Hauptforderung erst seit de m 7. September 2018 zuzusprechen ( § 404 Abs. 2 StPO , § 291 BGB [vgl. auch 1 2 3 - 4 - § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB ] , § 187 Abs. 1 BGB analog ; BGH, Beschluss vom 5. Dezem ber 2018 4 StR 292/18 , NStZ - RR 2019, 96 mwN ). b) Zum getroffenen Feststellungsanspruch hat der Gener albundesanwalt zutreffend ausgeführt: " Keinen Bestand kann die Feststellung haben, der Angeklagte sei ver- pflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand de s mit der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat die Adhäsionsklägerin w eder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, wel- che Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststel - lungs klage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Fest stel lungsinteress e (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 StR 365/17; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15; vom 3. Dezem - ber 2013 - 4 StR 471 /13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14)." 2. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen und einen Teil der insoweit entstanden not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 4 5 - 5 - Abs. 4 StPO). Entsprechendes gilt für die im revisionsgerichtlichen Adhäsions- verfahren angefallenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Ge- schädigten. Jäger und deshalb gehindert zu un- terschreiben. Jäger Fischer Lep low Pernice
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