BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 69/13 vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Landshut vom 19. September 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit der Angeklagte B . im Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. April 2013 eine weitere Verfahrensrüge erhoben hat, ist diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO). Wahl Rothfuß Graf Jäger Zeng
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