BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 69/14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 g emäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschloss en: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München II vom 19. August 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vo r- sätzlichen unerlaubten Handelt reibens mit einem Grun d stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln ve r- wendet werden soll, in drei Fällen verurteilt worden ist [Fälle III.1.b)(1), (2) und (4) der Urteilsgründe]; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens u nd die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatska s se zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesam t strafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rech tsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herste l- lung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Für das Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es eine (bislang) die Einsatzstrafe bildende Einzelfreiheitsstra fe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in drei Fällen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG wegen unerlaubten Handeltrei bens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt worden ist. Die Taten hat der Angeklagte jeweils u.a. g e- meinschaftlich mit der im Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T . N . begangen. Die für diese Taten ausgesprochenen Einzelstrafen fallen neben der für die Straftat gemäß § 29a BtMG verhängten Einzelstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Verfahrensökonomisch ist eine Verfolgung der Taten aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG nicht geboten. Der Senat hat in dem Verfahren 1 StR 388/13 mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß Art. 267 AEUV dem G e- richtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Ve r- ordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlamen ts und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mi t Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drit t- 1 2 3 - 4 - ländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der drei dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur une r- laubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, gegeben sein können. 2. Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfallen die für d ie Taten gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG ausgesprochenen Einzelstrafen. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es verbleibt allein bei der Freiheit s- strafe von sechs Jahren und sechs Monaten für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge. 3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen U r- teils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts wendet, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Ihre Ausführungen - auch diejenigen in dem Schriftsatz vom 18. März 2014 - erschöpfen sich in dem im Revision s- rechtszug unbehelflichen Bemühen, eine eigene Beweiswürdigung an diejenige des Tatgerichts zu setzen. Auch die Strafzumessung des Landgerichts hinsichtlich der Strafe für die Betäubungsmittelstraftat erweist sich als rechtfehlerfrei. Das Tatgericht hat eine hohe Strafe verhängt, die sich aber nicht als nicht mehr dem Schuldgehalt der Tat entsp rechend erweist. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafra h- mens des § 29a Abs. l- reicher zu Gunsten des Angeklagten sprechen der Strafzumessungsaspekte 4 5 6 7 - 5 - ohne Rechtsfehler für die Höhe der Strafe entscheidend auf die von dem Ang e- klagten gehandelte erhebliche Wirkstoffmenge abgestellt. Das Landgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs häufig erhobene Forderung bedacht, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (siehe nur BGH, B e- schluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, JR 2012, 249 mwN ), was bei ident i- scher Besetzung des erkennenden Gerichts (einschließlich der Schöffen) auch bei Aburteilung in getrennten Verfahren - wie hier in Bezug auf das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten V . N . (1 StR 99/14) - zu beachten sei (BGH , aaO ). Wie sich aber bereits aus dem Revisionsvorbringen mit der Wieder gabe aus den jeweiligen Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts n- Raum Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher 8
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