BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 697/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 13. Januar 2009 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die Revisionsakte wird abgelehnt. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. , den der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und der bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anh366rungsr374ge erho-ben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt. 1 1. Die Anh366rungsr374ge ist bereits unzul344ssig. Denn der Antrag ist weder in der gebotenen Weise begr374ndet noch ist der Zeitpunkt der ma337geblichen Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (247 356a Satz 2 und 3 StPO). 2 - 3 - Die Anh366rungsr374ge w344re zudem unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tats344chlichen Verfahrensstoff be-r374cksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stel-lung nehmen k366nnen. Insbesondere hat der Senat die Ausf374hrungen in Rechts-anwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen. Diese h344tten - ihre Zul344ssigkeit unterstellt - nicht zum Erfolg der Revision ge-f374hrt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet, der anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechts-anwalt Wi. k366nnte im Revisionsverfahren unt344tig geblieben sein, trifft dies nicht zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur Begr374ndung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts ger374gt. Hinzu kommt, dass w344hrend des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt Dr. Wa. als gew344hlter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben begehrten Ausk374nfte (247 147 Abs. 7 Satz 1 StPO). 3 2. Dem Antrag auf Einsicht in das als 204Revisionsakte223 bezeichnete Se-natsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.344. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschlie337lich Vorg344nge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sach-akten gelangen, so dass insoweit ein Bed374rfnis f374r ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufh374tte 6. Aufl. 247 147 Rdn. 8). 4 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 5 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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