BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 698/08 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heil-bronn vom 20. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass das Urteil auf der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin S. jedenfalls nicht beruhen kann. Dieser Antrag zielte offensicht-lich darauf ab, die Selbstmordhypothese zu best344tigen. Diese ist jedoch bereits aus anderen Gr374nden ausgeschlossen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy