BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 1 StR 698/13 v om 26. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Untreue hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat a m 26 . Februar 201 4 beschlo s- sen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten geg en den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts München I vom 22. Juli 2013 mit Beschluss vom 6. Februar 2014 als unbegründet ve rworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 1. Der Senat hat nicht zum Nachte il des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Ebe n- so wenig hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf re chtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel das Rev i- sionsvorb r ingen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, di e- ses aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu dem vom Senat ber ücksichtigten Vorbringen gehört auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 2013, in dem dieser zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1 0. Dezember 2013 Stellung genommen hat . Die Ausführungen in dem genan n- 1 2 3 4 - 3 - ten Schriftsatz räumen die vom Generalbundesanwalt genannten Gründe für die Unzulässigkeit der 261, 264, 250 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 2 StPO, nämlich die Verletzung der Unmittelbarkeits - , Mün d- lichkeits - 2) nicht aus. Die R üge genügte aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Gründen nicht den A n- forderungen, die das Gesetz an eine Rüge der Verletzung von Verfahrens recht stel lt . 2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich b egründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine solche Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei dieser vom Gesetz vorgesehenen Verfahr ensweise ergeben sich die für die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 201 3 1 StR 521/13 mwN). Eine darüber hinausgehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136 mwN). 5 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13 mwN). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 7
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