BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 699/10 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 11. August 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedin-gungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., 247 74 Rn. 9 mwN). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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