BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 699/13 vom 29. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 bes chlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 2. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Gel d- b e trags von 171.900 Euro den Wertersatzverfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von Februar bis November 2012 in sechs Fälle n mit Marihuana, Haschisch und K o- kain in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er insgesamt minde s- tens 24 kg Marihuana, 13 kg Haschisch und 1 kg Kokain erworben hat, um es 1 2 - 3 - dann weiterzuverkaufen. Nach den Feststellungen der angefochtenen En t- sche idung hat der Angeklagte an mindestens drei Abnehmer mehr als 20 kg Betäubungsmittel verkauft. Nur ein geringer Teil der bezogenen Betäubung s- mittel war zum Eigenverbrauch bestimmt. Bei einer Durchsuchung seiner Gar a- ge wurden 19 kg Marihuana, 5 kg Haschisch und 893 g Kokain sichergestellt. Bis zu seiner Festnahme betrieb der Angeklagte ein Fitnessstudio. Aus einem zur Erstellung eines Neubaus aufgenommenen Bankkredit hat er noch Schu l- den in Höhe von 90.000 Euro. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte aus den Verkäufen mindestens 171.900 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Werte rsatzverfall angeordnet hat, nachdem das Geld nicht mehr vorhanden ist. 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Werte rsat z- verfalls ha t keinen Bestand. Die Strafkammer hat zwar die Härtevor schrift des § 73c StGB geprüft, jedoch sowohl die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 S atz 2 StGB wie auch die des § 73c Abs. 1 S atz sgeschlossen. Um welches Ve r- mögen es sich handelt und in welcher Höhe ein solches besteht, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht. Damit ist dem Senat die Nachprüfung der Verfallsentscheidung jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen der Hä r- tevorschri ft des § 73c StGB nicht möglich ; denn einerseits ist ungeklärt, wie hoch das Vermögen des Angeklagten ist; andererseits ergibt sich aus dem a n- gefochtenen Urteil aber auch, dass das Fitnessstudio de s Angeklagten nach seiner Inhaft ierung aufgelöst wurde und damit eine mögliche nicht unerhebliche Vermögensposition entfiel. 3 4 - 4 - Der neue Tatrichter wird daher Feststellungen zu der finanziellen Situat i- on des Angeklagten zu treffen und danach insbesondere die Ermessensen t- scheidung gemäß § 73c Abs. 1 S atz 2 StGB neu vorzunehmen haben. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 5
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