BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70/06 vom 31. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 16. November 2005 - auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft - im Ausspruch 374ber den Verfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 F344llen und wegen Beihilfe zum Betrug in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B. hat es ebenfalls wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 91 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt. Dar374ber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten in H366he von 30.000 200 und hinsichtlich des Mitan-geklagten B. in H366he von 10.000 200 angeordnet. Die Revision des Angeklag-ten beanstandet allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. So- 1 - 3 - weit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen Erfolg. Die deshalb veranlasste Teilaufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten B. zu erstrecken. 1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben, weil den Gesch344digten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Anspr374che er-wachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grunds344tzlich vorgehen (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2 Der grunds344tzliche Vorrang der zivilrechtlichen Anspr374che der im Urteil namentlich festgestellten Gesch344digten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Anspr374che geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Gesch344digten auch keine Ersatzm366glichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Be-schluss vom 31. M344rz 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Dazu verh344lt sich das Urteil nicht ausdr374cklich. 3 Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Gene-ralbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es f374r sachgerecht, den Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Auf diese Weise besteht die M366g-lichkeit, Feststellungen dar374ber zu treffen, ob etwa Gesch344digte auf die Gel-tendmachung ihrer Anspr374che verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht der Fall sein, sieht 247 111i StPO die M366glichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlag-nahme zu Gunsten der Verletzten zu verl344ngern und diesen den Weg zu 366ffnen, ihre Anspr374che zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Ver- 4 - 4 - st344ndnis der Norm auch f374r die F344lle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG D374sseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. 247 111i Rdn. 2; siehe weiter zur R374ckgewinnungshilfe: 247 111b Abs. 5 i.V.m. 247 111b Abs. 2; 247 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack 247 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht von vornherein aussichtslos. Damit wird sich die Strafkammer auseinanderzu-setzen haben. 2. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auf den Mitan-geklagten B. zu erstrecken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 5 "Gem344337 247 357 StPO hat sich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber den Wertersatzverfall auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken (BGHR StGB 247 73 Gewinn 2). F374r die Revisionserstre-ckung ist es ausreichend, dass eine auf dasselbe Tatgeschehen bezogene gleichartige Verletzung des sachlichen Rechts vorliegt (KK-Kuckein, 5. Aufl., 247 357 Rdn. 14). Der Mitangeklagte B. wurde wegen Beihilfe zu den meisten vom Angeklagten B366. begangenen Taten verurteilt. Auch gegen ihn beste-hen Anspr374che Gesch344digter gem344337 247247 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB. Dass der 6 - 5 - Mitangeklagte B. seinen Verm366gensvorteil nicht direkt aus den aus delikti-schen Handlungen erzielten Provisionen, sondern aus einem festen Gehalt er-wirtschaftet hat, steht dem nicht entgegen. Er wusste, dass die gesamte ge-sch344ftliche T344tigkeit der Firma CED auf den betr374gerischen Handel mit Diaman-ten angelegt war (vgl. UA S. 24 f.)." Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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