BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 30. M344rz 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das rechtliche Geh366r ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. M344rz 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 30. M344rz 2007 vor. Der vom Beschwerdef374hrer hervorgehobene Sachverhalt (f374rsorgliche Unterrichtung des Angeklagten 374ber eine anonyme Anzeige im Jahr 1997) ist in den Urteilsgr374nden abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der 1 - 3 - Strafkammer ersichtlich ber374cksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklag-ten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Ver-trauen, das er eklatant missbrauchte. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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