BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70/07 vom 30. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 5. M344rz 2007 dargelegten Gr374nden - der Beihilfe zur Un-treue in 299 F344llen sowie der Bestechung in 476 (statt 477) F344llen schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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