BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70/07 vom 30. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten R. S. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Ma337-gabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. M344rz 2007 dargelegten Gr374nden - der Untreue in 299 F344llen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477) F344llen schuldig ist, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessungserw344gungen der Strafkammer sind auch hin-sichtlich der 299 F344lle der Untreue zum Nachteil der Stadt K. frei von Rechtsfehlern. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des An-geklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersicht-lich. Die Stadt durfte sich auf ihren langj344hrigen Mitarbeiter verlas-sen. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erf374llung seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der 366f-fentlichen Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei Verst366337en hingewiesen worden. Sp344ter wurde er ins Angestell- - 3 - tenverh344ltnis 374bernommen. Schlie337lich erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das Zeichnungsrecht pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach R374cksprache mit dem Vergabeb374ro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses Zeichnungsrecht lag im Hinblick auf den j344hrli-chen s344chlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer Gro337stadt-kommune im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur Gew344hrleistung einer effektiven Verwaltung auf bew344hrte und be-sonders verpflichtete Mitarbeiter uneingeschr344nkt verlassen d374rfen. Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauens-vorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Ma337 an kriminel-ler Energie zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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