BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 701/08 vom 29. April 2009 BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _____________________ StPO 247 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Zul344ssigkeit einer heimlichen 334berwachung von Ehegattengespr344chen in einem eigens daf374r zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungs-haft ohne die 374bliche erkennbare 334berwachung. BGH, Urt. vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 - LG Kempten (Allg.) in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - bei der Verk374ndung -, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kempten (Allg.) vom 1. August 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggr374nden, und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-schen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen und in weiterer Tateinheit mit dem Besitz eines verbotenen Fallmessers zu ei- 1 - 5 - ner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die sichergestellten Waffen wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten greift mit Verfahrensr374gen und der Sach-r374ge die Verurteilung wegen Mordes an. Sie hat mit einer Verfahrensr374ge Er-folg, damit entf344llt zugleich die Gesamtstrafe. 2 A. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der nicht vorbestrafte Angeklagte, ein marokkanischer Staatsangeh366riger, nach seiner Hochzeit im Jahr 2006 mit seiner Frau nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 einen Deutschkurs. Seine Deutschlehrerin war die ebenfalls verheiratete A. G. , das sp344tere Opfer der Tat. Zwischen ihr und dem Angeklagten entwickelte sich ab Februar 2007 eine au337ereheliche intime Beziehung. W344h-rend f374r A. G. von Anfang an feststand, dass sie f374r den Angeklag-ten weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder verlassen w374rde, entwickelte der Angeklagte die Vorstellung, gemeinsam mit A. G. Deutschland zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Nachdem diese die Sommerferien ge-meinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in Litauen verbracht hatte, kehrte sie mit ihrer Familie am Abend des 8. September 2007 nach Kempten zur374ck. 3 Am 12. September 2007 traf sie sich mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. Bei diesem Treffen, das von dem Angeklagten heimlich gefilmt wur-de, kam es zun344chst einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr, anschlie337end verlangte der Angeklagte von A. G. , dass sie ihre Familie verlassen solle. Als sie dieses Ansinnen zur374ckwies, kam es zwischen ihr und dem Ange- 4 - 6 - klagten zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte warf ihr vor, auch noch mit anderen M344nnern au337ereheliche Beziehungen zu unterhalten. Au337erdem droh-te er ihr, ihren Mann von ihrer Aff344re zu unterrichten und ihr Leben 204kaputt223 zu machen. Am n344chsten oder 374bern344chsten Tag kam es wegen dieser Streitigkeit auf einem Parkplatz zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und A. G. , in deren Verlauf der Angeklagte vorgab, ihre Entscheidung, sich nicht von ihrem Mann zu trennen, zu akzeptieren. Tats344chlich war er hiermit jedoch nicht einverstanden. Deshalb versuchte der Angeklagte am Morgen des 17. September 2007, dem Tattag, mehrfach A. G. anzurufen, weil er sich noch einmal mit ihr treffen wollte. Als er sie von seinem Mobiltelefon aus erreichte, telefo-nierte der Angeklagte 20 Minuten mit ihr, bis sein Gespr344chsguthaben aufge-braucht war. Dann rief er sie von seinem Festnetzanschluss in der ehelichen Wohnung an und telefonierte nochmals eine halbe Stunde mit ihr. A. G. war schlie337lich mit einem weiteren Treffen einverstanden. Dieses fand um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Kempten statt. Von dort aus fuhren A. G. und der Angeklagte gemeinsam in dem Pkw der Familie G. zum Oyweiher, einem kleinen Stausee zwischen B. und W. . Dort kam es erneut zu einem Streit, weil sich A. G. weiterhin weigerte, ihre Familie zu verlassen und mit dem Ange-klagten ins Ausland zu gehen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins Gesicht, so dass es bei ihr zu erheblichem Nasenbluten kam. Mit einem weite-ren kr344ftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere Kehlkopf-horn. Dann entschloss er sich, A. G. zu t366ten, weil sie nicht bereit war, ihre Familie zu verlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen. Der Ange-klagte wollte damit seinen absoluten Macht- und Besitzanspruch gegen374ber A. G. durchsetzen. Er erw374rgte sie und legte ihren Leichnam in 5 - 7 - einer versteckt liegenden Erdmulde ab. Sodann bedeckte er die Leiche mit be-laubten 304sten. A. G. s Handtasche versenkte er im Oyweiher. An-schlie337end fuhr er zur374ck nach Kempten, wo er das Auto der Familie G. auf dem Parkplatz eines ehemaligen Elektronik-Fachmarktes ab-stellte. Von dort ging er zu Fu337 zu seinem 900 Meter entfernt geparkten Fahr-zeug und fuhr nach Hause, wo er noch an seinem Computer arbeitete. Danach holte er seine Ehefrau von der Arbeit ab, fuhr mit ihr zur Bank und hob von ih-rem gemeinsamen Konto 10.800,-- Euro ab. Bereits am Nachmittag des 17. September 2007 fiel auf, dass A. G. verschwunden war. Sie hatte ihren Sohn nicht wie 374blich von der Schule abgeholt und war auch 374ber ihr Mobiltelefon nicht zu erreichen. 334ber ihre Telefonverbindungsdaten konnte festgestellt werden, dass sie zuletzt mit dem Angeklagten telefoniert hatte. Nachdem am 21. September 2007 der Pkw der Familie G. verlassen aufgefunden worden war, wurde der Ange-klagte festgenommen. Seitdem befindet er sich aufgrund richterlichen Haftbe-fehls in der Justizvollzugsanstalt Kempten in Untersuchungshaft. Bei der Durchsuchung der Garage des Angeklagten fand die Polizei eine funktionsf344hi-ge halbautomatische Kurzwaffe, zwei Gaspistolen und ein Fallmesser, f374r die der Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis besa337. Am 9. Dezember 2007 wurde A. G. s stark verwester Leichnam zuf344llig am Oyweiher ent-deckt. 6 2. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das Landgericht hat seine 334ber-zeugung von der T344terschaft des Angeklagten im Wesentlichen gest374tzt auf die Erkenntnisse aus den Telefonverbindungsdaten vom Tattag, auf die vom Opfer stammenden Blutspuren an der vom Angeklagten am Tattag getragenen Klei-dung, auf von ihm stammende DNA-Spuren im Fahrzeug der Get366teten und auf 7 - 8 - die vom Angeklagten am 12. September 2007 heimlich gefertigte Videoauf-zeichnung seines Zusammenseins mit A. G. in seiner Wohnung. Au337erdem hat es die Strafkammer als ein deutliches Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten angesehen, dass er in einem heimlich abgeh366rten Gespr344ch mit seiner Ehefrau, das am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum der Haftanstalt stattfand, noch vor dem Auffinden der Leiche ge344u337ert hatte, dass A. G. tot sei. In diesem Gespr344ch bat der Angeklagte seine Ehefrau zudem, die Schuld f374r A. G. s Tod auf sich zu nehmen und gegen374ber den Ermittlungsbeh366rden anzugeben, dass sie zwei Russen mit de-ren Ermordung beauftragt habe, um den Angeklagten daf374r zu bestrafen, dass er sie hintergangen habe. B. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der allein noch angegriffe-nen Verurteilung wegen Mordes bereits mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Ge-genstand der R374ge ist die Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Erkenntnisse aus dem am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum w344hrend der Untersuchungshaft heimlich abgeh366rten Gespr344ch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zur 334berf374hrung des Angeklagten herangezo-gen. Auf die 374brigen Verfahrensr374gen und die Sachr374ge kommt es daher nicht mehr an. 8 - 9 - I. Der Verfahrensr374ge liegt folgender Geschehensablauf zugrunde: 9 Mit Beschluss vom 25. September 2007 ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kempten auf Antrag der Staatsanwaltschaft an, dass Be-suchskontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Untersu-chungshaft in einem separaten Raum durchzuf374hren und die dabei gef374hrten Gespr344che mittels Anbringung von Mikrofonen abzuh366ren und aufzuzeichnen seien. Die Anordnung wurde darauf gest374tzt, dass nach den bisherigen Ermitt-lungen davon ausgegangen werden m374sse, dass der Angeklagte A. G. get366tet habe. Sie sei seit einem Treffen mit dem Angeklagten am 17. September 2007 spurlos verschwunden. Die Angaben des Angeklagten, A. G. sei w344hrend des Treffens auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden, habe russisch mit dem Anrufer gesprochen und sei im Anschluss an das Treffen mit dem Angeklagten zu zwei Russen ins Auto gestiegen, seien aufgrund der eingeholten Telefonverbindungsdaten widerlegt. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau Einzelheiten zur Tat bespre-chen werde. Ohne die Abh366rma337nahme seien die weiteren Ermittlungen aus-sichtslos oder w374rden wesentlich erschwert. 10 In Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die Ge-spr344che des Angeklagten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbst374ndigen Besuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch 374ber-wacht. Die Gespr344che fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt statt; dabei wurde - entsprechend der richterlichen Anordnung - seitens der Er-mittlungsbeh366rden bewusst auf die sonst 374bliche Anwesenheit einer Aufsichts-person verzichtet, so dass dem Angeklagten, der sich mit seiner Ehefrau in sei- 11 - 10 - ner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer un374berwachten Ge-spr344chssituation vermittelt wurde. Um gleichwohl eine Verwertung der 304u337e-rungen des Angeklagten gegen374ber seiner Ehefrau zu erm366glichen, wurden die Gespr344che mittels einer Abh366reinrichtung elektronisch aufgezeichnet und zu-dem in einen Nebenraum 374bertragen, wo sie von einer Dolmetscherin mitgeh366rt wurden. Auf der Grundlage der elektronischen Gespr344chsaufzeichnung fertigte die Dolmetscherin anschlie337end noch eine w366rtliche 334bersetzung in schriftlicher Form. Hierdurch wurde auch dokumentiert, dass der Angeklagte bei dem am 15. Oktober 2007 aufgezeichneten Gespr344ch seiner Ehefrau mitgeteilt hatte, dass A. G. tot sei. In dem aufgezeichneten Gespr344ch forderte der Angeklagte seine Ehefrau mehrfach auf, ihm ein Alibi zu verschaffen. Sie solle eine Videonachricht anfertigen und an die Staatsanwaltschaft und seine Vertei-diger schicken. Darin solle sie die Verantwortung f374r den Tod der A. G. auf sich nehmen und behaupten, sie habe aus Eifersucht zwei russische Auftragsm366rder engagiert, die A. G. f374r 30.000,-- Euro get366tet h344tten. Anschlie337end solle seine Ehefrau nach Italien fliehen. Am f374nften Hauptverhandlungstag wurde die Niederschrift dieses aus der marokkanischen Sprache 374bersetzten Gespr344chs zwischen dem Angeklag-ten und seiner Ehefrau auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen. Den von der Verteidigung gegen die Verwertung des abgeh366rten Gespr344chs erhobenen Wi-derspruch wies das Landgericht mit der Begr374ndung zur374ck, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der 334berwachungsma337-nahme vorgelegen h344tten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse deshalb verwertbar seien. 12 - 11 - II. Die Revision beanstandet, dass die Erkenntnisse aus dem abgeh366rten Gespr344ch nicht h344tten verwertet werden d374rfen. Die gerichtlich angeordnete Abh366rma337nahme sei insbesondere deshalb unstatthaft gewesen, weil Gespr344-che eines Untersuchungsgefangenen mit Angeh366rigen im Rahmen eines Be-suchs in der Untersuchungshaft nach 247 100f StPO nur dann abgeh366rt werden d374rften, wenn der Besuch erkennbar von einem Vollzugsbeamten 374berwacht werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die zur 334berwa-chung geschaffene Besuchssituation einen 204unmittelbar t344uschenden und irre-f374hrenden Charakter223 gehabt, indem dem Angeklagten erlaubt worden sei, sei-ne Ehefrau in einem separaten Raum und ohne die in der Untersuchungshaft 374bliche (erkennbare) 334berwachung durch einen Vollzugsbeamten zu empfan-gen. Das Vorgehen der Ermittlungsbeh366rden sei gezielt darauf ausgerichtet gewesen, den Angeklagten und seine Ehefrau 204in Sicherheit zu wiegen223 und bei ihnen den Eindruck zu erwecken, sie k366nnten unbelauscht 374ber 204alles223 spre-chen. Dies f374hre zur Unzul344ssigkeit der Abh366rma337nahme und zu einem Verbot der Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Auf der unzul344ssigen Verwertung der Abh366rma337nahme beruhe das Urteil, weil das Landgericht seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten ma337geblich auf die Er-kenntnisse aus der Abh366rma337nahme gest374tzt habe. 13 III. Die zul344ssige R374ge hat Erfolg. Das am 15. Oktober 2007 heimlich abge-h366rte Gespr344ch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau bei deren Be-such in der Untersuchungshaft durfte nicht zu Beweiszwecken verwertet wer-den. Die Gesamtschau der Umst344nde der akustischen Gespr344chs374berwachung 14 - 12 - belegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Dies ist im vorliegenden Fall durch ein Beweisverwer-tungsverbot zu kompensieren. 1. Das Beweisverwertungsverbot l344sst sich allerdings nicht unmittelbar aus 247 100f StPO und auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Kernbereichsregelungen in 247 100c und 247 100a StPO herleiten. 15 a) Die ermittlungsrichterliche Anordnung der Ma337nahme erging auf der Grundlage des hierf374r einschl344gigen 247 100f StPO. Allein daran gemessen, w344re das Vorgehen nicht zu beanstanden. 16 aa) Denn das nicht366ffentlich gesprochene Wort wurde mit technischen Mitteln au337erhalb von Wohnungen abgeh366rt und aufgezeichnet. Der Besuchs-raum der Haftanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. Bereits Haft-r344ume einer Justizvollzugsanstalt werden vom Schutzbereich des Art. 13 GG nicht umfasst, da das Hausrecht der Anstalt die Befugnis der Vollzugsbediens-teten beinhaltet, die Haftr344ume jederzeit unabh344ngig vom Einverst344ndnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten (BVerfG NStZ 1996, 511). F374r Besuchsr344ume gilt dies wegen der dort bestehenden besonderen 334berwa-chungs- und Eingriffsbefugnisse des Anstaltspersonals (f374r die Untersuchungs-haft gem344337 247 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO; f374r die Straf-haft gem344337 247 168 Abs. 3 StVollZG) erst recht (BGHSt 44, 138, 141; vgl. auch Roxin NStZ 1999, 149, 150 f.); sie schaffen keine r344umliche Privatsph344re, wie sie bei einer Wohnung besteht. 17 bb) Der Ermittlungsrichter hat in seinem Anordnungsbeschluss vom 25. September 2007 dargelegt, dass gegen den Angeklagten der Verdacht das 18 - 13 - Mordes - einer Katalogtat nach 247 100a Satz 1 Nr. 2 StPO aF (jetzt: 247 100a Abs. 2 Nr. 1h StPO) - bestand und dass die Erforschung des Sachverhalts ohne die 334berwachungsma337nahme aussichtslos oder erheblich erschwert gewesen w344re (vgl. 247 100f Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. 247 100d Abs. 2 StPO). Der Ermittlungsrichter hat den ihm hierbei zustehenden Beurteilungs-spielraum nicht 374berschritten (vgl. BGH NStZ 2003, 215, 216 m.w.N.). Seine Bewertung der Beweislage und des Subsidiarit344tsgrundsatzes war mindestens vertretbar. So war namentlich die Leiche des vermissten Tatopfers noch nicht aufgefunden und ausweislich der Telekommunikationsverbindungsdaten hatte der Angeklagte kurz vor dem Verschwinden des Opfers mit diesem telefoniert. 19 cc) Dass der Anordnungsbeschluss keine ausdr374ckliche Befristung der Ma337nahme auf drei Monate enthielt (vgl. 247 100f Abs. 2 i.V.m. 247 100b Abs. 2 Satz 4 aF sowie 247 100f Abs. 4 i.V.m. 247 100b Abs. 1 Satz 4 StPO nF), ist hier unsch344dlich. Die 334berwachung wurde innerhalb von drei Monaten durchgef374hrt und damit noch vor 334berschreiten der vom Gesetzgeber f374r derartige Ma337nah-men normierten zeitlichen Obergrenze. 20 dd) Die Ma337nahme war auch nicht allein schon deshalb unzul344ssig, weil, wie die Revision meint, jedes Gespr344ch des Untersuchungsgefangenen mit ei-nem Besucher 204erkennbar von einem Beamten 374berwacht223 werden m374sse. Die akustische Gespr344chs374berwachung darf nach 247 100f Abs. 1 StPO 204auch ohne Wissen der Betroffenen223 angeordnet werden. Insofern w344re - gemessen an 247 100f StPO - die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 24. Juli 1998 (BGHSt 44, 138), falls sie so zu verstehen w344re, schon durch die sp344ter erfolgte Gesetzgebung 374berholt. Zudem war das Kriterium 204Erkennbarkeit der Besuchs-374berwachung223 so nicht zu verstehen; denn f374r den 3. Strafsenat war es lediglich 21 - 14 - eines von mehreren Kriterien, das im Rahmen der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung im Einzelfall f374r die Zul344ssigkeit auch heimlicher 334berwachungsma337nahmen streiten konnte. Eine zus344tzliche Eingriffsvoraussetzung f374r derartige Ge-spr344chs374berwachungen sollte damit nicht statuiert werden (vgl. auch Schneider NStZ 2001, 8, 14). b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kernbereichsregelun-gen des 247 100c oder des 247 100a StPO entsprechend anzuwenden sind. Denn selbst nach den diesen Vorschriften zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen l344ge hier kein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot vor. 22 aa) Die in 247247 100c, 100a StPO zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung normierten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote be-ruhen auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 109, 279 zu den sich aus Art. 1 und Art. 13 GG ergebenden Grenzen einer akustischen Wohnraum374berwachung. Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2007, 2753). 23 Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung der 247247 100a ff. StPO ein in sich geschlossenes Regelungskonzept vor Augen, dem je nach Eingriffsintensi-t344t der Ma337nahmen abgestufte Verwertungsverbote zugrunde liegen. Ersichtlich deshalb hat er f374r 247 100f StPO - anders als bei 247247 100c und 100a StPO - keinen Kernbereichsschutz vorgesehen. Von daher k366nnte sich bereits die Frage stel-len, ob Gerichte 374berhaupt noch befugt sind, diese gesetzgeberische Konzepti-on durch eine Ausweitung der Kernbereichsregelungen der 247247 100a und 100c StPO auf 247 100f StPO zu durchbrechen. F374r eine entsprechende Anwendung - freilich nur im Einzelfall - k366nnte aber immerhin sprechen, dass auch bei einer akustischen Gespr344chs374berwachung au337erhalb von Wohnungen der Kernbe- 24 - 15 - reich tangiert sein kann und dass der Gesetzgeber den - eher ungew366hnlichen - Fall der heimlichen Gespr344chs374berwachung von Untersuchungsgefangenen mit nahen Angeh366rigen nicht im Blick hatte. bb) Eine entsprechende Anwendung des Beweiserhebungsverbots des 247 100c Abs. 4 Satz 1 StPO oder des 247 100a Abs. 4 Satz 1 StPO kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die ex ante zu treffende Kernbereichs-prognose des Ermittlungsrichters bei der hier gegebenen Fallgestaltung negativ ausgefallen ist und auch so ausfallen musste. Wegen des Gespr344chsinhalts k344me auch ein Verwertungsverbot aufgrund der Ausnahmeregelung des 247 100c Abs. 5 Satz 3 StPO nicht in Betracht. 25 (1) Schon die 204Art der zu 374berwachenden R344umlichkeiten223 - hier der Be-suchsraum der Untersuchungshaftanstalt - dr344ngt zu einer negativen Kernbe-reichsprognose. Dass sich Untersuchungsgefangene aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und damit staatlichen Zwangs in der Untersuchungshaft befin-den, f374hrt nicht dazu, dass der Besuchsraum der Haftanstalt als unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung des Untersuchungsgefangenen einzu-stufen w344re. Ein Einzelbesuchsraum in der Haftanstalt wird auch nicht dadurch zum gesch374tzten Privatraum, dass bei Besuchen von der gem344337 247 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO gebotenen offenen Besuchs374berwa-chung durch einen Vollzugsbeamten abgesehen wird. Der Untersuchungsge-fangene muss aufgrund der Beschr344nkungen und des Zwecks der Untersu-chungshaft jederzeit damit rechnen, dass Vollzugsbedienstete den Besuchs-raum ohne Vorank374ndigung betreten und von ihren 334berwachungs- und Ein-griffsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. BGHSt 44, 138, 141). 26 - 16 - (2) Das gilt auch f374r Gespr344che mit nahen Angeh366rigen, denn das 204Ver-h344ltnis der zu 374berwachenden Personen zueinander223 l344sst - jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie hier - die Prognose begr374ndet erscheinen, dass solche Ge-spr344che nicht ausschlie337lich privaten Charakter, sondern auch 204Verdunkelungs-handlungen223 zum Gegenstand haben. Deshalb wird die Kernbereichsprognose noch eher negativ ausfallen m374ssen, als bei Gespr344chen in Betriebs- oder Ge-sch344ftsr344umen (247 100c Abs. 4 Satz 2 StPO). 27 Der 334berwachungsanordnung des Ermittlungsrichters lag die Prognose zugrunde, der Beschuldigte werde mit seiner Ehefrau 374ber die Tat sprechen. Diese Prognose ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; denn sie st374tzte sich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es bestanden gewichtige An-haltspunkte daf374r, dass der Angeklagte mit A. G. seit l344ngerer Zeit ein intimes Verh344ltnis gehabt hatte. Er hatte selbst einger344umt, sich mit ihr noch am Tag ihres Verschwindens getroffen zu haben. Au337erdem hatte er in Bezug auf einen angeblichen Telefonanruf, den A. G. w344hrend des Treffens von einem russisch sprechenden Anrufer erhalten habe, nachweislich die Un-wahrheit gesagt, was letztlich auch zu seiner Verhaftung gef374hrt hatte. Ange-sichts dieser Umst344nde war zu erwarten, dass die Ereignisse im Zusammen-hang mit diesem Treffen und der Verhaftung des Angeklagten Gegenstand des Gespr344chs mit der Ehefrau sein w374rden. 28 cc) Tats344chlich hat sich die Prognose des Ermittlungsrichters auch bes-t344tigt, weil der Angeklagte mit seiner Ehefrau 204Gespr344che 374ber begangene Straftaten223 f374hrte; solche Gespr344che sind nicht dem Kernbereich privater Le-bensgestaltung zuzurechnen (247 100c Abs. 4 Satz 3 StPO). 29 - 17 - Der Angeklagte gab im Verlauf des 374berwachten Gespr344chs nicht nur an, dass die zu diesem Zeitpunkt lediglich vermisste A. G. tot sei. Er forderte seine Ehefrau zudem mehrfach auf, eine Videoaufzeichnung anzuferti-gen und diese an die Staatsanwaltschaft und seine Verteidiger zu schicken. In diesem Video sollte sie gestehen, aus Eifersucht zwei russische Auftragsm366r-der mit der T366tung A. G. s beauftragt zu haben, die von diesen dann gefesselt und verletzt worden sei. Weiterhin sollte sie angeben, Blut und Sper-ma des Angeklagten am Mund bzw. an der Scheide des Opfers hinterlassen zu haben. Die 304u337erungen des Angeklagten im abgeh366rten Gespr344ch mit seiner Ehefrau enthielten somit Angaben, die sich auf die ihm vorgeworfene Straftat - n344mlich die Ermordung A. G. s - bezogen. 30 Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob die Erhe-bungs- und Verwertungsverbote des 247 100c Abs. 4 und Abs. 5 StPO f374r den Fall der Wohnraum374berwachung, die in 247 100f StPO keine Entsprechung ha-ben, aufgrund eines Erst-recht-Schlusses f374r den Bereich der akustischen 334berwachung au337erhalb von Wohnungen 374berhaupt zur Anwendung kommen k366nnen. 31 2. Auch wenn danach ein Erhebungs- und Verwertungsverbot aus 247 100f StPO - selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung der Kernbereichsre-gelungen der 247247 100c, 100a StPO - nicht hergeleitet werden kann, liegt bei der hier gegebenen Fallgestaltung ein Versto337 gegen das Recht auf ein faires Ver-fahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit der Folge eines Beweis-verwertungsverbots vor. 32 Ein solcher Versto337 folgt aus einer Gesamtschau der Umst344nde bei der Durchf374hrung der akustischen Gespr344chs374berwachung und des Vorgehens der 33 - 18 - Ermittlungsbeh366rden vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Ange-klagten in der Untersuchungshaft. Der Versto337 f374hrt zu einem Beweisverwer-tungsverbot, weil das Beweismittel auf eine unzul344ssige, gegen das Recht auf ein faires Verfahren versto337ende Weise erlangt wurde. a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum blo337en Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuw374rdigen, und es verpflich-tet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (BVerfG, Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 2025/07 - m.w.N.). 34 aa) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Ge-setzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerich-ten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forde-rungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preis-gegeben wurde (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktions-t374chtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239, 250; 80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als we-sentlichen Bestandteil enth344lt, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Be-r374cksichtigung der Belange einer funktionst374chtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 35 - 19 - 33, 367, 383; 46, 214, 222). Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen daf374r getroffen sind, dass Straft344ter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Be-strafung zugef374hrt werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; BVerfG, Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 2025/07). bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschlie337ungsfreiheit inner-halb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Ge-bot der Selbstbelastungsfreiheit (204nemo tenetur se ipsum accusare223) und in den Vorschriften der 247 136a, 247 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag ge-funden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rah-men des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner 334berf374hrung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtspre-chung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Ent-scheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, etwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbeh366rden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte f374r das Schweigen entschieden hat, eine T344uschung an-wenden, um ihm Gest344ndnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Ge-st344ndnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise ein-f374hren (EGMR StV 2003, 257, 259). Ob das Schweigerecht in einem solchen Ma337 missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab (EGMR aaO). 36 b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen stellt sich im vorliegenden Fall die heimliche akustische 334berwachung des Ehegattengespr344chs im Besucher- 37 - 20 - raum bei einer Gesamtschau aller hierf374r bedeutsamen Umst344nde als eine Ver-letzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. aa) Zwar ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass die gesetzlichen Re-gelungen der StPO sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in sei-ner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensf374hrung darstellen. Das gilt auch und besonders f374r die heimliche Gespr344chs374berwachung nach den 247247 100a ff. StPO. 38 Hier liegt aber eine besondere Fallgestaltung vor, die dadurch gekenn-zeichnet ist, dass gleich mehrere unverzichtbare rechtsstaatliche Grunds344tze tangiert wurden, und das nicht nur am Rande. Zwar sind die einzelnen Grund-s344tze - jeweils f374r sich isoliert betrachtet - noch nicht in einem Ausma337 verletzt, dass allein schon aus dem jeweils einzelnen Grundsatz ein Verwertungsverbot abzuleiten w344re. Eine derart isolierte Betrachtung w374rde indessen der hier von den Ermittlungsbeh366rden praktizierten Vorgehensweise nicht gerecht. Daraus folgt, dass eine der Gesamtsituation angemessene Bewertung nur durch eine Betrachtung des Verfahrens als Ganzes - also bei Ber374cksichtigung aller Um-st344nde der Gespr344chs374berwachung - erfolgen kann. 39 bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbeh366rden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gespr344chspartners zu einer selbstbe-lastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Ver-deckten Ermittlers oder bei dem T344tigwerden eines als Vertrauensperson ein-gesetzten Mitgefangenen der Fall sein k366nnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141). Vielmehr wurde durch die eigentli-che 334berwachungsma337nahme lediglich 204abgesch366pft223, was der Angeklagte aus 40 - 21 - freien St374cken gegen374ber seiner Ehefrau 344u337erte, weil er sich unbeobachtet f374hlte. F374r sich genommen begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, zumal die Ermittlungsbeh366rden auf den Gespr344chsinhalt der Eheleute keinerlei Ein-fluss genommen haben. cc) In die f374r die Frage, ob dem Angeklagten ein faires Verfahren zuteil wurde, vorzunehmende Gesamtschau sind aber auch die besonderen Verh344lt-nisse des Untersuchungshaftvollzuges und die Ausgestaltung der Ehegatten-Besuchskontakte durch die Ermittlungsbeh366rden im konkreten Fall einzubezie-hen. 41 (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Zweck, die Durchf374hrung eines geordneten Strafverfahrens zu gew344hrleisten und die sp344tere Strafvoll-streckung sicherzustellen. Die Untersuchungshaft darf aber weder dazu miss-braucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen (BGHSt 34, 362, 363), noch darf sie auf eine Totalausforschung des Untersu-chungsgefangenen hinauslaufen. Deshalb w344re es unzul344ssig, wenn etwa s344mtliche Gespr344che eines Untersuchungsgefangenen ohne konkreten Anlass abgeh366rt w374rden, um 374berhaupt erst feststellen zu k366nnen, ob die Informati-onserhebung f374r das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. BVerfGE 109, 279, 323; BGHSt 44, 138, 143; Schneider aaO S. 14). Andererseits m374ssen Besuche in der Untersuchungshaft oft bereits deshalb - offen oder verdeckt - 374berwacht werden, damit Verdunkelungshandlungen verhindert werden k366nnen. 42 (2) Deswegen war es im vorliegenden Fall, in dem angesichts der Be-weissituation Verdunkelungshandlungen nicht fern lagen, f374r sich allein auch nicht bedenklich, dass die Kontaktm366glichkeiten des Angeklagten zu seiner E-hefrau w344hrend der Untersuchungshaft zeitlich und 366rtlich erheblich einge- 43 - 22 - schr344nkt wurden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Untersuchungshaft hat-te der Angeklagte auch keinen Anspruch darauf, mit seiner Ehefrau ungest366rt und un374berwacht sprechen zu k366nnen. (3) Allerdings ist in die Gesamtbetrachtung auch die durch die Haft be-dingte Beschr344nkung des Angeklagten einzubeziehen, die ihm ein Ausweichen auf einen anderen Gespr344chsort - etwa eine Wohnung - unm366glich machte. Er war daher darauf angewiesen, auch Pers366nliches, das keinen Bezug zu der ihm vorgeworfenen Tat hatte, im Rahmen dieser Besuche mit seiner Ehefrau zu besprechen. Auch dieser Umstand macht die 334berwachungsma337nahme f374r sich allein nicht zu einer unfairen Verfahrensgestaltung; denn die 334berwachung wurde angeordnet, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen war, dass gerade der Tatvorwurf und nicht nur pers366nliche Dinge der Ehegatten zur Sprache kommen w374rden. Es lag auf der Hand, dass der gegen den Ange-klagten erhobene gravierende Tatvorwurf und die Umst344nde, die zu seiner Ver-haftung gef374hrt haben, zwischen den Eheleuten zur Sprache kommen w374rden, zumal es lebensfremd gewesen w344re, anzunehmen, die Ehefrau w374rde die au-337ereheliche Beziehung des Angeklagten zu der Person, deren T366tung dem An-geklagten zur Last lag, uner366rtert lassen. Auch wenn es in einer solchen Situa-tion einem Beschuldigten regelm344337ig schwer fallen d374rfte, nicht 374ber den Tat-vorwurf zu sprechen - insbesondere, um nicht eventuelles T344terwissen zu of-fenbaren - stellt die akustische 334berwachung der Besuchskontakte zum Ehe-gatten noch keinen Zwang zur Selbstbelastung dar. Der Beschuldigte kann letztlich selbst entscheiden, was er seinem Ehegatten offenbart und was nicht, auch wenn der in Betracht kommende Gespr344chsstoff angesichts der 334berwa-chungssituation erheblich eingeschr344nkt ist. 44 - 23 - dd) In der von den Beschr344nkungen des Untersuchungshaftvollzuges gepr344gten Gespr344chssituation erlangt hier aber das Vorgehen der Ermittlungs-beh366rden besonderes Gewicht, das die Fehlvorstellung beim Angeklagten nicht nur hervorrufen musste, sondern auch sollte, er k366nne mit seiner Ehefrau un-374berwacht sprechen. 45 Zwar ist die Anwendung einer kriminalistischen List auch bei Ermitt-lungsma337nahmen in der Haftanstalt nicht unzul344ssig; auch ist es gerade das Charakteristikum von heimlichen 334berwachungsma337nahmen, dass der 334ber-wachte sich unbeobachtet f374hlt. 46 Die Ermittlungsbeh366rden haben sich aber in einer Situation, in der dem Angeklagten ein Ausweichen auf ein von ihm selbst gew344hlten Gespr344chsort nicht m366glich war, nicht darauf beschr344nkt, die Gespr344che des Angeklagten zu seiner Ehefrau akustisch zu 374berwachen. Sie haben vielmehr bewusst eine von den 374blichen Abl344ufen in der Untersuchungshaft derart abweichende Besuchs-situation geschaffen, dass nicht lediglich ein Irrtum des Angeklagten ausgenutzt wurde. Vielmehr wurde, anders kann man das Vorgehen nicht verstehen, die Situation - gezielt - zur Erlangung einer gerichtsverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten herbeigef374hrt. Im Rahmen ihres Vorgehens haben die Ermitt-lungsbeh366rden mit mehreren aufeinander abgestimmten Ma337nahmen dem An-geklagten den Eindruck vermittelt, er erhalte nun eine Sonderbehandlung und d374rfe sich v366llig ungest366rt und ohne jegliche 334berwachung mit seiner Ehefrau - noch dazu in marokkanischer Sprache - unterhalten. 47 Zum einen wurde f374r die Besuche der Ehefrau des Angeklagten nicht der gew366hnlich verwendete Besuchsraum genutzt; vielmehr wurde dem Angeklag-ten f374r den Besuchskontakt mit seiner Ehefrau ein 204separater Raum223 zugewie- 48 - 24 - sen. Zum anderen fanden diese Besuche - abweichend von den 374blichen Ab-l344ufen in der Haftanstalt - stets ohne offene 334berwachung durch einen Voll-zugsbeamten statt. Besuche in der Untersuchungshaft werden aber nach 247 119 Abs. 3 StPO entsprechend Nr. 27 UVollzO in der Regel erkennbar 374berwacht, gerade weil bei diesen auch die Gefahr von Verdunkelungshandlungen besteht und deshalb ein unmittelbares Eingreifen durch den 374berwachenden Beamten erforderlich werden kann (vgl. Nr. 27 Abs. 3 UVollzO). Angesichts dieser Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Angeklagten, die ihn zu der Fehlvorstellung gelangen lie337, die Besuche w374rden nicht 374ber-wacht, ist das Vorgehen der Ermittlungsbeh366rden unter gezielter Ausnutzung der besonderen Situation des Untersuchungshaftvollzuges zur Erlangung einer prozessverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten schon vor dem Hinter-grund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbst-belastung (204nemo tenetur se ipsum accusare223) bedenklich. 49 Dieser Bewertung steht hier nicht entgegen, dass - isoliert betrachtet - der Abwesenheit eines Vollzugsbediensteten zur Besuchs374berwachung nach au337en regelm344337ig allenfalls der Erkl344rungsinhalt zukommt, dass Beeintr344chti-gungen der Haftzwecke w344hrend des Besuchs von Seiten der Strafverfol-gungsbeh366rden nicht besorgt werden (vgl. Schneider aaO S. 14). Jedenfalls dann, wenn einem Untersuchungsgefangenen f374r die Kontakte mit der Ehefrau abweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verf374-gung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur Gespr344chs374berwachung anwesend ist, verliert die 334berwachungsma337nahme den Charakter einer blo337en 204Absch366pfung223 freiwilliger 304u337erungen und wird zur bewussten Irref374hrung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die Strafverfolgungsbeh366rden vgl. BGHSt 39, 335, 348). 50 - 25 - Zwar hat diese - wie auch die Verteidigung zu Recht in der Hauptver-handlung hervorgehoben hat - noch nicht die Qualit344t einer T344uschung oder eines unzul344ssigen Zwangs im Sinne von 247 136a StPO. Jedenfalls in der Ge-samtschau stellt sich hier aber das Vorgehen der Strafverfolgungsbeh366rden mit Blick auf die besondere Situation des Untersuchungshaftvollzuges als Verlet-zung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die Beweisgewinnung greift da-nach in erheblicher Weise in die Verfahrensrechte des Angeklagten ein und war somit unzul344ssig. Sie hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. 51 c) Eine andere Wertung ergibt sich hier auch nicht mit Blick auf die bei der Gesamtschau der ma337geblichen Umst344nde zu beachtenden Erfordernisse einer funktionst374chtigen Strafrechtspflege. 52 Dieser kommt freilich bei schwer wiegenden Delikten - wie hier beim Tat-vorwurf des Mordes - erhebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens verlangt nicht, allein im Hinblick auf die besonderen Umst344nde des Un-tersuchungshaftvollzuges von heimlichen Ermittlungsma337nahmen in der Haft-anstalt - generell - Abstand zu nehmen. Im Gegenteil gebietet es gerade der Rechtsstaat, dass auch in Justizvollzugsanstalten effektive Ermittlungen durch-gef374hrt werden, um zu gew344hrleisten, dass Straft344ter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugef374hrt werden k366nnen. 53 Dies bedeutet, dass auch in der Untersuchungshaft akustische 334berwa-chungsma337nahmen gem344337 247 100f StPO grunds344tzlich zul344ssig und - wenn an-dere erfolgversprechende Ma337nahmen nicht in Betracht kommen - sogar gebo-ten sein k366nnen. Allerdings ist bei der Anordnung und Durchf374hrung von Ma337- 54 - 26 - nahmen, die letztlich darauf gerichtet sind, den Beschuldigten 204als Beweismittel gegen sich selbst223 zu verwenden, auf die besonderen Umst344nde der Haft Be-dacht zu nehmen. Daran fehlte es hier. Gegen die Zul344ssigkeit einer solchen Ma337nahme bestehen dagegen kei-ne Bedenken, wenn der Untersuchungsgefangene wei337 oder jedenfalls - etwa durch entsprechende Hinweise - wissen kann, dass Besuchskontakte generell oder im konkreten Fall - auch akustisch - 374berwacht und aufgezeichnet werden. So gewonnene Erkenntnisse w344ren nach den dargelegten Ma337st344ben verwertbar. 55 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes beruht auf dem Ver-fahrensfehler. Zwar liegt es angesichts der F374lle und des Gewichts der 374brigen Beweisanzeichen nicht fern, dass das Landgericht auch dann zu einer Verurtei-lung des Angeklagten wegen Mordes gelangt w344re, wenn es die Erkenntnisse aus der akustischen Gespr344chs374berwachung in der Untersuchungshaft nicht verwertet h344tte. Da die Strafkammer aber die heimlich aufgezeichneten 304u337e-rungen des Angeklagten w344hrend des Besuchskontaktes mit seiner Ehefrau 56 - 27 - ausdr374cklich zu seiner 334berf374hrung herangezogen und als 204deutliches Indiz223 f374r seine T344terschaft gewertet hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sie diesen Erkenntnissen letztlich ausschlaggebende und damit fallentscheidende Bedeutung beigemessen hat. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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