BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70 /14 vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Lan d- gerichts Schwerin vom 24. Mai 2013 wird a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten b e- trifft, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angekla g- te wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig ist, bb) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB durch die acht Busse und eine Unterst ellhalle (Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) zu einer Freiheitsstrafe 1 - 3 - von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg. 1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte sei weder in der Anklageschrift noch entgegen § 265 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abg e- brannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbun desanwalts auf die Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstö r- ten Busse. 2 . Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurte i- lung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe ve r- hängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StG B und nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hätte. 4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf 2 3 4 5 - 4 - zu r Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abg e- bran n ten U nterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehme n- den Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfa h- rensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhänge n- den Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kogn i- tion ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müss t en; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Ta t- sachen stoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN ). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursach ten Brandschadens der Fall. Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten e r- weckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinwei ses vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 1 StR 157/10, wistra 2010, 409). 6 7 - 5 - 6. Für eine Kosten - und Auslage nentscheidung hinsichtlich der Verfo l- gungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1993 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom 3. November 1998 4 StR 428/98). Raum Graf Jäger Mosbacher Fischer 8
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