BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 7/02 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M rz 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. September 2001 wird mit der Maßgabe als u n - begründet verworfen, daß die sichergestellten Geldbetrge von 389.673,50 österr. Schillinge, 20.050 DM und 500 US-Dollar nicht für verfallen erklrt, sondern eingezogen werden. Der Beschwerdeführer trgt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die sichergestellten Geldbetrge sind nach den Urteilsfeststellungen als vom Angeklagten bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betubungsmittelerwerb bestimmt gewesen. Sie unterliegen deshalb der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB. Eine Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318; NStZ 1993, 340; Weber, BtMG § 33 Rdn. 137, 143). Der Senat kann die Ve r - fallserklrung durch die - hier gebotene - Einziehungsanordnung ersetzen. Der Angeklagte htte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann ausschließen, daß sich die Anordnung der Einziehung auf die Höhe der - 3 - zugemessenen Strafe ausgewirkt htte. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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