BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 704/08 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim An-geklagten H. J. den Schuldspruch zu 344ndern. Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsar-beiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Be-arbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte K. S. kommt es nicht an. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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