BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 705/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den F344llen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von 247 9 StGB in Deutsch-land gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung fin-det (247 3 StGB). Zwar sind in diesen F344llen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern in Italien oder Spanien in betr374gerischer Absicht an gutgl344ubige K344ufer ver344u-337ert worden. Diese Verk344ufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gef344lschter Papiere in Deutschland zulie337, was nach der Vorstellung des Angeklagten f374r den sp344teren Verkauf ein wesentlicher Gesichtspunkt f374r die H366he des Kaufpreises war. Diesen f374r die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des insoweit mitt344terschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklag- - 3 - te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das gesch374tzte Rechts-gut im Sinne des 247 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mitt344ter seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des ei-nen Mitt344ters auf Tatbeitr344ge beschr344nkt, die f374r sich gesehen nur Vorberei-tungshandlungen sind (BGHSt 39, 88, 91). Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese Fallgestaltung. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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