BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 7/06 vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2005 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass in s344mtlichen F344llen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte hat sich 1990 wiederholt an seiner damals acht Jahre alten Stieftochter, der Nebenkl344gerin, sexuell vergangen, als er sie zu Bett brachte, w344hrend seine Ehefrau, die Mutter der Nebenkl344gerin, mit der Versor-gung eines S344uglings befasst war. Er hat der Nebenkl344gerin z.B. Gegenst344nde in die Scheide eingef374hrt, ist mit einem oder mehreren Fingern - er versuchte es auch mit der ganzen Hand - oder seiner Zunge dort eingedrungen, f374hrte ihre Hand an sein Geschlechtsteil oder rieb damit an ihren Schamlippen. 1 Die Nebenkl344gerin, die die Vorf344lle erst 2005 zur Anzeige brachte, ist als Folge der Taten nach wie vor psychisch schwer belastet und therapiebed374rftig. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt; sie ak-zeptiert dies jedoch nicht und lehnt Kontakt mit ihm ab. Allerdings hat sie er- 2 - 3 - kl344rt, eine von ihm angek374ndigte - freilich noch nicht erbrachte - Schmerzens-geldzahlung von 15.000.- 200 zu akzeptieren. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen insgesamt acht F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Einzelstrafen zweimal acht Mo-nate, viermal ein Jahr und zweimal ein Jahr und drei Monate betrugen. Die Strafkammer war von besonders schweren F344llen i. S. d. 247 176 Abs. 3 StGB aF ausgegangen, hatte aber die Voraussetzungen des 247 46a Nr. 2 StGB bejaht und von der danach er366ffneten M366glichkeit zur Strafrahmenmilderung Gebrauch gemacht. 3 3. Die auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten ist zwar auf den Strafausspruch beschr344nkt, f374hrt aber insoweit zu einer Ab344nderung des Schuldspruchs (247 349 Abs. 4 StPO), als der sexuelle Miss-brauch von Schutzbefohlenen (247 174 StGB) verj344hrt ist (247 78 StGB i.V.m. 247 78b StGB aF). 4 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, gilt 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (BGBl. I 2003, 3007), wonach die Verj344hrung jetzt auch bei Straftaten gem344337 247 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-res des Opfers ruht, auch r374ckwirkend f374r vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. April 2004) begangene Taten. Anderes gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt be-reits Verj344hrung eingetreten war (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 StR 443/05; BGH NStZ 2005, 89, 90). So verh344lt es sich hier. Die Verj344h-rungsfrist f374r Vergehen gem344337 247 174 StGB betr344gt gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre, war also angesichts der erst 2005 erfolgten Anzeige bei der ersten zur Unterbrechung der Verj344hrung geeigneten Handlung abgelaufen. Der 5 - 4 - danach gebotenen 304nderung des Schuldspruchs steht der Umstand, dass die Revision auf den Strafausspruch beschr344nkt ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 11, 393, 394; BGH bei Spiegel DAR 1978, 146, 160 ). 4. Im 334brigen bleibt die Revision erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 6 a) Die 304nderung des Schuldspruchs gef344hrdet den Strafausspruch hier nicht. Abgesehen davon, dass auch verj344hrte Taten bei der Strafzumessung nicht unber374cksichtigt bleiben m374ssen, kommt dem Umstand, dass der Ange-klagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabh344ngig von der Anwend-barkeit des 247 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erh366ht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322 ; Renzikowski in M374nchKomm, StGB 247 176 Rdn. 66 jew. m. w. N.). 7 b) Die - wohl versehentliche - fehlerhafte Bezeichnung der angewende-ten Fassung des 247 176 StGB - die Strafkammer spricht von der Fassung des 6. Strafrechts344nderungsgesetzes, statt richtig von der des zur Tatzeit geltenden 4. Strafrechtsreformgesetzes, dessen Strafrahmen sie aber zu Grunde gelegt hat - gef344hrdet, so auch im Ergebnis die Revision, den Strafausspruch nicht. 8 c) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass die Strafkam-mer die abgeurteilten Delikte als Verbrechen bezeichnet hat. Dies trifft nicht zu, wie sich aus 247 12 Abs. 3 StGB ohne weiteres ergibt. Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen hat faktisch jedoch vor allem noch gesetzestechni-sche Bedeutung und ist vorwiegend formal zu verstehen (vgl. Radtke in M374nchKomm, StGB 247 12 Rdn. 6). Der sachliche Unterschied zwischen Verbre-chen und Vergehen ist vor allem dort nicht hoch, wo, wie auch hier, der beson-ders schwere Fall eines Vergehens mit ebenso hoher Mindeststrafe bedroht ist wie ein Verbrechen (vgl. hierzu n344her Radtke aaO Rdn. 9 m. w. N.). Daher l344sst allein die hier vorliegende fehlerhafte Bezeichnung Taten - auch angesichts der 9 - 5 - konkreten H366he der verh344ngten Strafen - eine rechtsfehlerhafte Strafzumes-sung nicht besorgen. Konkrete Umst344nde, die eine andere Beurteilung nahe legen k366nnten, sind nicht ersichtlich. d) Die Revision wendet sich gegen die Annahme besonders schwerer F344lle i. S. d. 247 176 Abs. 3 StGB (der genannten Fassung). Vor allem, so tr344gt sie vor, habe in diesem Zusammenhang der Umstand entscheidende Bedeu-tung, dass die Taten bereits l344nger zur374ckliegen. 10 Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt bei F344llen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen F344llen zu (wie etwa in den von der Revision genannten Entscheidungen BGHSt 40, 48, 58 und BGH, Beschluss vom 6. November 2001 - 4 StR 461/01, bei denen es nicht um Sexualdelikte z. N. von Kindern, sondern um Totschlag und schwere r344uberische Erpressung ging). Dies gilt insbesondere in den F344llen, in denen, wie hier, ein Kind vom im selben Familienverband lebenden (hier: Stief-)Vater missbraucht wird und (wie ebenfalls hier) erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die besondere Verj344hrungsregelung in 247 78b StGB getroffen (vgl. BGH NJW 2000, 748, 749; G. Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 437). 11 e) Auch die 374brigen Erw344gungen der Revision, die im Kern darauf hi-nauslaufen, die Strafkammer habe nicht rechtsfehlerfrei zwischen Strafrahmen-bestimmung und Festsetzung der Einzelstrafen differenziert und dadurch im Ergebnis - von ihr nicht 374bersehene - strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. das Gest344ndnis, die sozialen Folgen der Strafe f374r den bisher nicht vorbestraften Angeklagten und der Versuch 12 - 6 - einer Entschuldigung) zu gering und strafsch344rfende Gesichtspunkte (z. B. die Folgen der Tat) zu schwer gewichtet, k366nnen hier schon angesichts der sehr ma337vollen Einzelstrafen und der hieraus nach - so auch die Strafkammer selbst - straffem Zusammenzug gebildeten Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler nicht verdeutlichen. Rechtlichen Bedenken gegen die von der Strafkammer bejahte Anwend-barkeit von 247 46a StGB - der von der Strafkammer angewendete 247 46a Nr. 2 StGB betrifft vorwiegend einen hier nicht vorliegenden materiellen Schaden des Opfers (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 46a Rdn. 11 m. w. N.), 247 46a Nr. 1 StGB erfordert einen "kommunikativen Prozess" zwischen T344ter und Opfer (vgl. aaO Rdn. 10a m. w. N.), f374r den hier wenig spricht - braucht der Senat dabei nicht n344her nachzugehen, da der Angeklagte insoweit nur beg374nstigt sein kann. 13 - 7 - 5. Auf den Hinweis des Generalbundesanwalts, dass vor allem ange-sichts der schwerwiegenden und noch immer fortwirkenden psychischen Belas-tungen der Nebenkl344gerin die Strafe auch angemessen i. S. d. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO w344re, kommt es unter den gegebenen Umst344nden ebenfalls nicht mehr an. 14 Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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