BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 706/13 vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Re visionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 27. August 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerich ts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . E . wegen gewerbsm ä- ßiger Steuerhehlerei in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru rteilt. Den Angeklagten J. E . hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 22 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausg e- setzt hat. Daneben hat es Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Mit ihren Revisionen r ügen die Angeklagten die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben bereits mit der Rüge, der jeweilige Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg ( vgl. hierzu BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 - 2 B vR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067 ; Senat, B e- schluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12 , StV 2013, 611 und vom 17. Se p- tember 2013 - 1 StR 443/10). Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gele g- 1 2 - 3 - ten Taten auf der Grundlage einer Verständigung eingeräumt. Sie hätten sich möglicherweise bei ordnungsgemäßer Belehrung gegen die Tatvorwürfe verte i- digt. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. Eine Ursächlichkeit des B e- lehrungsfehlers kann deshalb hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127) . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Urkunden und sonstige Schriftstü cke nur dann im Wege des Selbstles e- verfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind , wenn nach dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitgli e- der des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftst ücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gel e- gen heit hatten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO ; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 StR 587/11, NStZ 2012, 346 ). Die Durchführung des Selbstleseverfahrens kann als w esentliche Verfahrensförm lichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§§ 273, 274 StPO). Die hier n- ten Urkunden Kenntnis genommen. Die übrigen Verfahrensbeteiligt 3 - 4 - Kenntnisnahme genügt nur für weitere Verfahrensbeteiligte, für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden (vgl. BG H, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ - RR 2011, 253). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesen - heit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
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