BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 7/07 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2006 be-schlossen: 1. Gem344337 247 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den F344llen II.2 des Urteils auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie im Fall II.3 auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kin-dern beschr344nkt. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Ma337gabe verworfen (247 349 Abs. 2 und 4 StPO), dass im Fall II.1 des Urteils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne-benkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen. Wegen der Gr374nde nimmt der Senat auf die Ausf374hrungen des Gene-ralbundesanwalts vom 18. Januar 2007 Bezug. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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